Die Mutter war als Stationsaufsicht tätig. Sie hatte ihren Arbeitgeber mehrmals darum gebeten, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten am Vormittag einzusetzen. Dies begründete die Frau damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber genehmigte der Mutter vorläufig eine Anpassung ihrer Arbeitszeiten. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Dagegen wehrte sich die Mutter vor den italienischen Gerichten.
Der italienische Kassationsgerichtshof legte die Sache schließlich dem EuGH vor. Das italienische Gericht wollte wissen, ob sich nach der Richtlinie 2000/78 eine Person, die selbst nicht behindert ist, vor Gericht auf das Verbot jeder mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung berufen könne. Der EuGH möge auch klären, ob es dem Arbeitgeber obliegt, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um der Diskriminierung abzuhelfen.
Mittelbare Diskriminierung von Richtlinie umfasst
Der EuGH verweist auf das Ziel der Richtlinie, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Daher gelte das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen der Unterstützung eines behinderten Kindes diskriminiert werden (Urteil vom 11.09.2025 – C-38/24, Bervidi).
Die Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sei dabei im Lichte des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung auszulegen. Dafür zog der EuGH sowohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union heran als auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Aus diesen gehe hervor, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare "Mitdiskriminierung" wegen einer Behinderung erfasse. Das heißt: Die Eltern behinderter Kinder müssten in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt werden und dürften nicht aufgrund der Behinderung ihrer Kinder benachteiligt werden.
Arbeitgeber darf nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden
Der Arbeitgeber sei auch verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Einschränkend betonte der EuGH, dass der Arbeitgeber hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden dürfe. Der italienische Kassationsgerichtshof müsse deswegen prüfen, ob der Wunsch, als Stationsaufsicht nur zu geregelten Zeiten am Vormittag tätig zu sein, für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unverhältnismäßig sei.
Der EuGH bezog sich bei seiner Entscheidung auch auf den Fall Coleman aus dem Jahr 2008 (Urteil vom 17.07.2008 – C-303/06). Damals ging es um eine Anwaltssekretärin, die ein behindertes Kind zur Welt brachte. Die Frau klagte vor einem britischen Gericht wegen Diskriminierung und gab zur Begründung an, aufgrund der Pflege ihres Kindes Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen Kündigung durch ihren Arbeitgeber gewesen zu sein. Schon damals hatte der EuGH entschieden, dass die Anwendung der Richtlinie 2000/78 nicht auf Personen mit einer Behinderung beschränkt sei. Dies gelte auch für die Benachteiligung im Beruf.


