Im November 2020 erließ der Rat der Europäischen Union einen Beschluss über einen gemeinsamen Standpunkt, der im Rahmen einer bevorstehenden Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vertreten werden sollte. Zweck dieses gemeinsamen Standpunktes sollte es unter anderem sein, die Einstufung von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in den Übereinkommen der Vereinten Nationen zu ändern und damit einer Empfehlung der WHO zu folgen. Bei der Abstimmung während der Tagung der Vereinten Nationen stimmte der ungarische Vertreter gegen den vom Europäischen Rat beschlossenen Standpunkt und gab darüber hinaus noch eine – von der gemeinsamen Linie abweichende – Erklärung ab.
Auf dieses Verhalten reagierte die Europäische Kommission mit der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn. Ungarn habe gegen die ausschließliche Außenkompetenz der Union, gegen den Beschluss des Rates über den gemeinsamen Standpunkt und gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen. Ungarn erklärte, der Beschluss über den gemeinsamen Standpunkt sei rechtswidrig gewesen.
Ungarn durfte keine eigene Erklärung abgeben
Der EuGH hat der Kommission nun Recht gegeben (Urteil vom 27.01.2026 – C-271/23). Ungarn habe gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen.
Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit seien die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Sie dürften die Verwirklichung gemeinsamer Ziele nicht gefährden. Dadurch dass Ungarn in einem internationalen Gremium entgegen dem gemeinsamen Standpunkt des Rates abgestimmt habe, habe es gegen diesen Grundsatz sowie gegen den Grundsatz der einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Ungarn habe durch dieses Verhalten die Verhandlungsposition der EU geschwächt.
Es gebe einen Rahmenbeschluss des Rates aus dem Jahr 2004, in dem eine "Droge" definiert werde. Entscheidungen wie die vorliegende, mit denen die Einstufung solcher Stoffe geändert würden, könnten sich auf Strafen auswirken, die der Rahmenbeschluss vorsieht. Damit könnten sie Unionsrecht beeinträchtigen und unmittelbar verändern.
Die Festlegung eines gemeinsamen Standpunktes zu solchen Themen falle somit ausschließlich in die Zuständigkeit der Union. Dagegen habe Ungarn in diesem konkreten Fall verstoßen, so der EuGH.
Unzulässiges Argument in einer Vertragsverletzungsklage
Auch könne ein Mitgliedsstaat nicht – so wie Ungarn es getan hatte – im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage mit Erfolg die Rechtwidrigkeit eines Rechtsakts eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU geltend machen. Denn so könnte sich ein Mitgliedsstaat "selbst sein Recht verschaffen", indem er zunächst gegen das Unionsrecht verstieße und dann darauf warte, dass die Kommission im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage gegen ihn vorgehe, was dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie den Solidaritätspflichten zuwiderliefe, die von den Mitgliedstaaten akzeptiert wurden und zu den Grundfesten der Unionsrechtsordnung gehören.
Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn ein Mitgliedsstaat einen Rechtsakt anfechte, der so mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sei, dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könne.


