Italien: Keine komplette Leistungsstreichung für Asylbewerber

Ein alleinerziehender Tunesier und sein Kind sollten nach dem Willen der italienischen Behörden alle Leistungen verlieren, weil sie sich weigerten, von der Schule des Kindes wegzuziehen. Der EuGH hält dieses Vorgehen für nicht verhältnismäßig und regt eine Zwangsräumung an. 

Italien darf einem Asylbewerber nicht sämtliche Leistungen wie Unterkunft, Essen und finanzielle Unterstützung entziehen, nur weil er sich einer Verlegung in ein anderes Aufnahmezentrum widersetzt. Das hat der EuGH in einem Fall aus Mailand entschieden. Auslöser war das Vorgehen der italienischen Behörden gegen einen sich dort aufhaltenden tunesischen Asylbewerber und seinen damals minderjährigen Sohn.

Nachdem der Mann sich geweigert hatte, eine zugewiesene Unterkunft zu räumen und in ein anderes Zentrum umzuziehen, weil der Junge in der Nähe zu Schule ging, strichen die Behörden ihm alle materiellen Aufnahmeleistungen – darunter Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung.  Zudem warfen sie ihm vor, den Betrieb und die Sicherheit der ersten Einrichtung beeinträchtigt zu haben. Dort belegten die beiden nach Angaben der Behörde eine für vier Personen vorgesehene Unterkunft. 

Leistungsentzug unverhältnismäßig, Zwangsräumung möglich

Ein italienisches Gericht äußerte an dem Vorgehen Zweifel und legte den Fall den Luxemburger Richtern und Richterinnen vor, weil es einen solchen kompletten Leistungsentzug für womöglich unvereinbar mit der EU-Aufnahmerichtlinie hielt.

Der EuGH stellte nun auf das Vorabentscheidungsersuchen hin klar, dass der vollständige Leistungsentzug in diesem Fall unverhältnismäßig ist (Urteil vom 18.12.2025 - C-184/24). Gleichzeitig werteten der Gerichtshof das Verhalten des Tunesiers als schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der Aufnahmeeinrichtungen, die grundsätzlich mit Sanktionen belegt werden könnten. Diese müssten jedoch verhältnismäßig sein und die Würde der Antragsteller wahren, heißt es in der Mitteilung aus Luxemburg.

Sie dürften nicht zum Entzug sämtlicher materieller Aufnahmebedingungen führen oder Betroffene sonstwie daran hindern, ihre elementarsten Bedürfnisse – etwa nach Unterkunft, Nahrung oder Kleidung – zu befriedigen. Dies gelte vor allem für einen alleinerziehenden Elternteil und ein minderjähriges Kind, also eine besonders schutzbedürftige Personengruppe vorliege.

Der Entzug sämtlicher materieller Leistungen sei dies nicht. Allerdings hätte Italien das Recht, eine Verlegung durchzusetzen, auch mit Zwangsbefugnissen nach nationalem Recht. 

EuGH, Urteil vom 18.12.2025 - C-184/24

Redaktion beck-aktuell, js, 18. Dezember 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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