Kläger sehen ihre Grundrechte verletzt
Insgesamt zehn Familien aus der EU, Kenia und Fidschi sowie der Jugendverband Sáminuorra der schwedischen Sami hatten vor einem Jahr gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der legislativen Regelungen geklagt, die das EU-Ziel festlegen, bis 2030 die Treibhausgase um 40% unter den Wert von 1990 zu reduzieren. Sie machten geltend, durch die Gefahren des Klimawandels unmittelbar und individuell in ihren Grundrechten betroffen zu sein. Das EU-Klimaziel reiche als Schutz vor den Risiken nicht aus.
EuG: Kläger nicht individuell betroffen
Das EuG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle den Klägern an der erforderlichen individuellen Betroffenheit. Sie hätten nicht dargelegt, in einer Weise betroffen zu sein, die sie von anderen Adressaten der Regelungen unterscheide. Zwar sei es richtig, dass wahrscheinlich jedes Individuum auf die eine oder andere Weise vom Klimawandel betroffen sei. Der Umstand, dass die Auswirkungen des Klimawandels für die einzelnen Individuen unterschiedlich sein können, begründe aber keine Klagebefugnis.
Berufung geplant
Roda Verheyen, Hamburger Anwältin der Kläger, hält es für bedauerlich, dass das Gericht sich nicht mit den Auswirkungen des Klimawandels und vor allem den beklagten Menschenrechten auseinandergesetzt habe. "Wir planen, darauf in einer Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof intensiv einzugehen." Der Forschungsprofessor für Europäisches Umweltrecht von der Universität Bremen Gerd Winter ergänzt, die Vereinten Nationen hätten wiederholt eingeräumt, dass der Schutz des Klimas eine Notwendigkeit für den Schutz der Menschenrechte darstelle. "Der Zugang zu Gerichten ist eine wichtige Komponente, um die Wahrung der Menschenrechte zu gewährleisten. Wir hoffen, dass dies vom Europäischen Gerichtshof im Berufungsverfahren anerkannt wird."