EuG: Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig

Das Gericht der Europäischen Union hat die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern mit Urteil vom 08.11.2018 für nichtig erklärt. Die Kommission habe sich mit der Verordnung über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung hinweggesetzt, da die Energieeffizienz von Staubsaugern durch Tests mit leerem Behälter nicht unter Bedingungen gemessen werde, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen (Az.: T-544/13 RENV).

Verordnung verlangt keine Tests mit vollem Staubbehälter

Seit September 2014 wird der Energieverbrauch aller in der Europäischen Union verkauften Staubsauger gemäß der delegierten Verordnung 665/2013/EU über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, die die Richtlinie 2010/30/EU über die Energieverbrauchskennzeichnung ergänzt, gekennzeichnet. Die Kennzeichnung dient unter anderem dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Staubbehälter vor.

Staubsaugerhersteller moniert Überschreitung der Richtlinienermächtigung

Der Staubsaugerhersteller Dyson vermarktet Staubsauger ohne Staubbeutel. Er trägt vor, die Verordnung führe die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre, da die Leistung nicht "während des Gebrauchs", sondern nur mit leerem Behälter gemessen werde. Die Kommission habe daher beim Erlass der Verordnung einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie missachtet, denn sie verlange, dass die Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegle. Dyson klagte daher auf Nichtigerklärung der Verordnung. Nachdem das EuG die Klage 2015 abgewiesen hatte, gab der Europäische Gerichtshof (BeckRS 2017, 109335) dem von Dyson eingelegten Rechtsmittel statt und verwies die Sache zurück.

EuG: Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig

Das EuG hat die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nun für nichtig erklärt. Es weist darauf hin, dass der EuGH in seinem Urteil hervorgehoben habe, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstelle und eine politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegle. Anschließend stimmt das Gericht dem EuGH zu, dass die Richtlinie die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch "während des Gebrauchs" bezwecke, damit sie "effizientere" Produkte wählen könnten.

Messungen mit teilweise gefülltem Staubsaugerbehälter erforderlich

Um sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie hinwegzusetzen, hätte die Kommission laut EuG eine Berechnungsmethode wählen müssen, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden könne, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kämen. Dies impliziere, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben. Die Kommission habe somit einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie außer Acht gelassen, so dass die Verordnung nichtig sei, da sich die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lasse.

EuG, Urteil vom 08.11.2018 - T-544/13

Redaktion beck-aktuell, 8. November 2018.