Das EuG hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, wenn die Verspätung eines späteren Fluges maßgeblich auf ihre eigene organisatorische Entscheidung zurückgeht (Urteil vom 04.03.2026 – T-656/24). Hintergrund ist eine Vorlage des LG Düsseldorf zu einem mehr als drei Stunden verspäteten Flug von Düsseldorf nach Varna. Dieser hatte mit einem Flugzeug von European Air Charter durchgeführt werden sollen, dass im Rahmen einer Rotation eingesetzt war.
Auslöser für die Verspätung in Düsseldorf war eine Störung der Sicherheitskontrollen am Flughafen Köln/Bonn, die bei einem vorangegangenen Flug zu ungewöhnlich langen Wartezeiten geführt hatte. Die Passagiere fanden sich verspätet zum Boarding ein, woraufhin European Air Charter entschied, auf sie zu warten. Der Flug startete über fünf Stunden zu spät. Das führte dazu, dass das Flugzeug für den Flug nach Varna letztlich in Düsseldorf nicht rechtzeitig zur Verfügung stand.
Um den Fluggästen der betroffenen Rotation keine übermäßig
lange Wartezeit zuzumuten, entschied European Air Charter, die auf den verspäteten Flug folgenden Flüge umzuorganisieren und diese Flüge
auf ein anderes Fluggerät umzuplanen. Dennoch konnten auch die nachfolgenden Flüge erst verspätet starten. Vor dem LG Düsseldorf machen zwei Fluggäste eine Verspätung ihres Düsseldorfer Flugs von über drei Stunden geltend und verlangen von European Air Charter jeweils eine Ausgleichszahlung von 400 Euro.
Eigenständige Entscheidung durchbricht Kausalzusammenhang
Das LG Düsseldorf will wissen, ob der außergewöhnliche Umstand des vorangegangenen Fluges auch für den späteren Flug gilt. Das EuG stellte klar: Die Berufung auf außergewöhnliche Umstände entfällt, wenn die Verzögerung des späteren Fluges nicht unmittelbar auf diese Umstände zurückgeht, sondern auf eine eigenständige Entscheidung der Airline – hier das freiwillige Warten auf Passagiere. Dies könne den Kausalzusammenhang unterbrechen.
Eine solche Entscheidung sei nur dann unschädlich, wenn sie zwingend vorgeschrieben war, etwa aufgrund gesetzlicher Pflichten. Ob dies hier der Fall war, müsse das LG Düsseldorf prüfen. Jedenfalls könne sich die Fluggesellschaft nicht auf das Interesse der Passagiere des vorangegangenen Fluges berufen, in angemessener Zeit befördert zu werden. Die Vornahme eines Interessenausgleichs der verschiedenen betroffenen Fluggastgruppen stehe ihr nämlich nicht zu, betont das EuG.


