EuG: Staatliche Beihilfen für Kernkraftwerk Hinkley Point C rechtmäßig

Österreich ist mit seiner Klage gegen die Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs für das Kernkraftwerk Hinkley Point C gescheitert. Mit Urteil vom 12.07.2018 bestätigte das Gericht der Europäischen Union den entsprechenden Kommissionsbeschluss als rechtmäßig und wies Österreichs Klage ab (Az.: T-356/15).

Beihilfen für Kernkraftwerk Hinkley Point C genehmigt

2014 genehmigte die EU-Kommission Beihilfen, die das Vereinigte Königreich zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C gewähren will, um die Schaffung neuer Kapazitäten der Kernenergieerzeugung zu fördern. Das Kraftwerk liegt an der Küste des Vereinigten Königreichs (Grafschaft Somerset). Es soll 2023 in Betrieb gehen und 60 Jahre laufen. Empfängerin der Beihilfen ist die zukünftige Betreiberin des Kraftwerks, die NNB Generation Company Limited, eine Tochtergesellschaft der EDF Energy plc.   

Drei Beihilfemaßnahmen vorgesehen  

Geplant sind drei Beihilfemaßnahmen: Erstens soll mit einem "Contract for Difference" Preisstabilität für den verkauften Strom gewährleistet und ein Anspruch auf einen Ausgleich bei vorzeitiger Stilllegung des Kraftwerks begründet werden. Zweitens soll mit einer Vereinbarung zwischen den Kapitalgebern der NNB Generation Company Limited und dem Ministerium für Energie und Klimawandel des Vereinigten Königreichs sichergestellt werden, dass dieser Ausgleich bei vorzeitiger Stilllegung des Kraftwerks aus politischen Gründen auch gezahlt wird. Drittens soll mit einer Kreditgarantie des Vereinigten Königreichs für die von der NNB Generation Company Limited emittierten Schuldverschreibungen die fristgerechte Begleichung abgedeckter Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) garantiert werden, und zwar bis zu einem Betrag von 17 Milliarden Pfund Sterling (GBP).  

Österreich klagte gegen Kommissionsbeschluss  

Die Kommission stellte fest, dass die geplanten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Sie seien notwendig, um das Ziel der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie in angemessener Zeit zu erreichen. Die Wettbewerbsverfälschungen seien beschränkt und die negativen Effekte der Maßnahmen würden durch die positiven wettgemacht. Österreich hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses erhoben.  

EuG: EU-Beihilfevorschriften im Bereich der Kernenergie anwendbar  

Das EuG hat die Klage Österreichs abgewiesen. Das Gericht hält zunächst fest, dass die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen, die den Bereich der Kernenergie betreffen, Anwendung finden. Bei ihrer Anwendung seien jedoch die Vorschriften und Ziele des Euratom-Vertrags zu beachten.  

Förderung der Kernenergie von "gemeinsamem Interesse"  

Anschließend weist es das Vorbringen Österreichs gegen die Feststellung der Kommission zurück, die Förderung der Kernenergie sei von gemeinsamem Interesse im Sinne des Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV. Das EuG führt aus, es müsse sich bei dem verfolgten Ziel um ein Ziel von öffentlichem Interesse handeln, also nicht lediglich um ein Privatinteresse des Begünstigten. Das Ziel müsse aber nicht unbedingt im Interesse aller Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten liegen. Die Annahme der Kommission, dass das Vereinigte Königreich befugt gewesen sei, die Entwicklung der Kernenergie als das mit den Beihilfemaßnahmen verfolgte Ziel von gemeinsamem Interesse zu definieren, auch wenn es nicht von allen Mitgliedstaaten geteilt werde, sei daher nicht zu beanstanden. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass sich das Ziel der Förderung der Kernenergie, insbesondere das Ziel der Schaffung von Anreizen für die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, mit dem Ziel der Euratom-Gemeinschaft, Investitionen im Bereich der Kernenergie zu erleichtern, decke. Außerdem ergebe sich aus dem AEU-Vertrag, dass jeder Mitgliedstaat das Recht habe, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen.  

Neuartige Technologie nicht erforderlich  

Zu dem Vorbringen Österreichs, die Technologie des Kernkraftwerks Hinkley Point C sei nicht neuartig, stellt das EuG fest, dass weder die Vorschriften über staatliche Beihilfen noch der Euratom-Vertrag eine technische Innovation verlangen. Jedenfalls stehe fest, dass die Technologie des Kernkraftwerks Hinkley Point C fortschrittlicher sei als die der Kernkraftwerke, die es ersetzen solle.  

Staatliches Eingreifen zur Absicherung massiver Investitionsrisiken erforderlich

Das Gericht weist auch das Vorbringen Österreichs zurück, ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs sei nicht erforderlich gewesen. Die Feststellung der Kommission, dass wegen des Fehlens marktbasierter Finanzinstrumente und anderer Vertragstypen zur Absicherung gegen das massive Risiko, mit dem Investitionen in die Kernenergie verbunden seien, ein Eingreifen des Staates notwendig gewesen sei, um rechtzeitig neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zu schaffen, ist nach Auffassung des EuG rechtlich nicht zu beanstanden.  

Beihilfen verhältnismäßig  

Zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfen stellt das Gericht unter anderem fest, dass es Österreich nicht gelungen sei, die Feststellung der Kommission zu entkräften, dass die Annahme, vergleichbare Kapazitäten der Erzeugung von Windenergie könnten in derselben Zeit geschaffen werden wie der, die für den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C vorgesehen sei, wegen des intermittierenden Charakters dieser erneuerbaren Energiequelle unrealistisch sei.  

Kein Beurteilungsfehler bei Folgenabwägung  

Österreich habe auch nicht dargetan, dass der Kommission bei der Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, so das EuG weiter. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass das Vereinigte Königreich das Recht habe, seinen Energiemix zu bestimmen und darin die Kernenergie als eine Energiequelle beizubehalten, und dass mit dem Projekt des Baus des Kernkraftwerks Hinkley Point C nach den Angaben der Kommission lediglich ein drastisches Absinken des Beitrags der Kernenergie zum Gesamtstrombedarf verhindert werden solle.  

Qualifikation als Investitions- oder Betriebsbeihilfe bei Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllende Beihilfe unerheblich

Zur Qualifikation der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs stellt das Gericht fest, dass Ziel der Maßnahmen sei, der NNB Generation Company Limited die Möglichkeit zu bieten, sich zu Investitionen in den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C zu verpflichten. Das Gericht stellt klar, dass eine Beihilfemaßnahme, mit der ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt werde, die zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sei und die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, unabhängig davon, ob sie als Investitions- oder Betriebsbeihilfe einzustufen sei, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne.

Öffentliches Vergabeverfahren war nicht erforderlich

Schließlich weist das Gericht auch das Vorbringen Österreichs zurück, das Vereinigte Königreich hätte für das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C ein öffentliches Vergabeverfahren durchführen müssen. Bei den Maßnahmen handele es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession, sondern lediglich um Zuschüsse. Denn das Vereinigte Königreich habe gegen die NNB Generation Company Limited weder einen Anspruch auf den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C noch einen Anspruch auf die Lieferung von Strom.

EuG, Urteil vom 12.07.2018 - T-356/15

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2018.