Grundsatz der Nichteinmischung gilt nicht
Da die Hamas weder ein Staat noch die Regierung eines Staates sei, könne sie auch nicht auf den Grundsatz der Nichteinmischung verweisen, argumentierten die Richter. Der völkerrechtliche Grundsatz der Nichteinmischung gelte für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen.
Seit 2001 als Terrorgruppe gelistet
Die Hamas, die 2007 gewaltsam die Macht im Gazastreifen an sich gerissen hatte, ist von der EU bereits seit 2001 als Terrorgruppe gelistet. Dies ermöglichte es den EU-Staaten auch, in der EU vorhandene Vermögenswerte der Organisation einzufrieren. Die Hamas hatte in dem Verfahren unter anderem argumentiert, dass politische Gruppen mit Regierungsbeteiligung nicht unter die angewendeten Sanktionsregeln fallen könnten. Zudem stellte sie die Argumente infrage, mit denen die EU-Staaten 2015 ihre Entscheidung zum Belassen der Hamas auf der Liste begründet hatte.
Hamas bereits 2018 mit Klage erfolglos
Das EuG hatte bereits im Jahr 2018 eine Klage der Hamas gegen EU-Beschlüsse zur Terrorliste abgewiesen. Damals ging es um Entscheidungen aus den Jahren 2010 bis 2014 sowie 2017.