EuG: Auf Marihuana anspielendes Zeichen nicht als Unionsmarke eintragbar

Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Ein solches Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung, hat das Gericht der Europäischen Union am 12.12.2019 entschieden (Az.: T-683/18).

Eintragung stilisierter Darstellung eines Cannabisblatts begehrt

2016 meldete Santa Conte ein Bildzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke für Lebensmittel, Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen an, das unter anderem aus einer stilisierten Darstellung eines Cannabisblatts bestand. Das EUIPO wies die Anmeldung zurück. Das Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Conte klagte auf Aufhebung dieser Entscheidung beim EuG.

Verschiedene Anspielungen auf Marihuana

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das EuG bestätigte das EUIPO darin, dass die stilisierte Darstellung des Cannabisblatts das mediale Symbol für Marihuana sei und das Wort "Amsterdam" auf die Tatsache Bezug nehme, dass es in der Stadt Amsterdam Verkaufsstellen für dieses aus Cannabis gewonnene Rauschgift gebe, da sein Vertrieb unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden geduldet werde. Darüber hinaus bewirke die Erwähnung des Wortes "store", das üblicherweise Laden oder Geschäft bedeute, dass die Verkehrskreise erwarten könnten, die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen entsprächen jenen, die ein Rauschgiftladen anbiete.

EuG: Gerade Verbindung der verschiedenen Elemente bedenklich

Daher kommt das Gericht, obwohl es einräumt, dass Hanf unterhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts nicht als Rauschgiftsubstanz gilt, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das fragliche Zeichen gerade durch die Verbindung dieser verschiedenen Elemente die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich zieht, die nicht unbedingt genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse zu Cannabis als einer in zahlreichen EU-Ländern illegalen Rauschgiftsubstanz besitzen.

Kampf gegen Cannabis-Verbreitung noch Ziel der öffentlichen Gesundheit

Hinsichtlich des Begriffs "öffentliche Ordnung" merkt das EuG an, dass zwar derzeit die Frage der Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungszwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert wird, aber beim gegenwärtigen Stand des Rechts sein Konsum und seine Verwendung oberhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts in den meisten Mitgliedstaaten rechtswidrig sind. Daher werde in diesen Staaten mit dem Kampf gegen die Verbreitung der aus Cannabis gewonnenen Rauschgiftsubstanz ein Ziel der öffentlichen Gesundheit verfolgt, mit dem die schädlichen Wirkungen bekämpft werden sollen. Die geltende Regelung für den Konsum und die Verwendung dieser Substanz falle demnach unter den Begriff "öffentliche Ordnung".

Hinweis auf Rauschgiftgehalt erfasster Lebensmittel verstößt gegen öffentliche Ordnung

Darüber hinaus sehe der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, dass die EU die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt und illegaler Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität zählt, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Angesichts dieses grundlegenden Interesses sei der Umstand, dass das fragliche Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen als ein Hinweis aufgefasst wird, dass die von der Markenanmeldung erfassten Lebensmittel und Getränke sowie entsprechenden Dienstleistungen Rauschgiftsubstanzen enthalten, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind, hinreichend, um zum Ergebnis zu gelangen, dass es gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

Zeichen beinhaltet zumindest Banalisierung des Cannabiskonsums

Das Gericht betont, dass, da eine der Funktionen einer Marke darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, jeweils seine Entscheidung zu treffen, das fragliche Zeichen, indem es in der oben beschriebenen Weise aufgefasst wird, implizit, aber zwangsläufig zum Kauf solcher Waren und Dienstleistungen anregt oder zumindest deren Konsum banalisiert.

EuG, Urteil vom 12.12.2019 - T-683/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2019.