Vaterschaftsurlaub und bezahlter Elternurlaub
Väter und gleichwertige zweite Elternteile haben nach den Plänen des EU-Parlaments, sofern sie nach nationalem Recht anerkannt sind, Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub (Bezahlung mindestens so hoch wie das Krankengeld) zeitnah zur Geburt oder Totgeburt eines Kindes. Außerdem seien in Zukunft zwei Monate nicht übertragbarer und bezahlter Elternurlaub möglich. Dieser Urlaub solle ein individueller Anspruch sein und dazu führen, dass Betreuungs- und Pflegeaufgaben gleichmäßiger auf Männer und Frauen verteilt werden, heißt es in der Mitteilung des Parlaments.
Angemessene Bezahlung oder Vergütung
Die Mitgliedstaaten müssen nach den Plänen für die Mindestdauer des nicht übertragbaren Elternurlaubs eine angemessene Bezahlung oder Vergütung festlegen. Dabei sollen sie berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme von Elternurlaub oft zu einem Einkommensverlust in der Familie führt. Erstverdiener in einer Familie sollen ihren Anspruch auf Elternurlaub künftig geltend machen können. Mitgliedstaaten, die während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65% des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewähren, können beschließen, diese Regelung beizubehalten.
Fünf Tage Pflegeurlaub pro Jahr
Die Mitgliedstaaten müssten ferner Arbeitnehmern, die einen Angehörigen oder eine im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebende Person pflegen, die unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen oder altersbedingten Einschränkungen leidet, fünf Tage Pflegeurlaub pro Jahr gewähren.
Bessere Rahmenbedingungen für flexibles Arbeiten
Berufstätige Eltern und pflegende Angehörige könnten nach den Plänen des Parlaments, wenn möglich, eine Anpassung ihrer Arbeitsmuster verlangen, auch durch Telearbeit oder flexible Zeitpläne. Bei der Prüfung von Anträgen auf flexible Arbeitsregelungen müssten die Arbeitgeber nicht nur ihre eigenen Ressourcen und operativen Fähigkeiten berücksichtigen, sondern auch die spezifischen Bedürfnisse eines Elternteils von Kindern mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung sowie die von Alleinerziehenden.
Drei Jahre für Umsetzung in nationales Recht
Die neue Regelung wurde mit 490 Stimmen angenommen, bei 82 Gegenstimmen und 48 Enthaltungen. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann drei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationale Gesetzgebung umzusetzen.