EU-Abgeordnete unterstützen einfachere Bearbeitung von Asylanträgen in der EU

Der Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres hat am 25.04.2018 einen Verordnungsentwurf beschlossen, um die Bearbeitung von Asylanträgen in der EU zu vereinheitlichen, zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dies teilte das EU-Parlament am 30.04.2018 mit. Zugleich solle verhindert werden, dass Asylsuchende mehrere Anträge in verschiedenen Mitgliedstaaten stellen können.

Schnellere Bearbeitung von Asylanträgen

Der Verordnungsentwurf sehe vor, dass Asylanträge innerhalb von drei Tagen registriert und innerhalb eines Monats geprüft werden. Asylschutz solle innerhalb von sechs Monaten gewährleistet werden, in Ausnahmefällen innerhalb von neun Monaten. Ferner sei für Asylsuchende ein Recht auf ein persönliches Gespräch und kostenlosen Rechtsbeistand vorgesehen. Zudem müssten Asylsuchende ordnungsgemäß über das Verfahren, ihre Pflichten und ihre Rechte, einschließlich des Rechts auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung, informiert werden.

Kooperationsverweigerung führt zu Antragsablehnung

Das EU-Parlament weist darauf hin, dass Asylsuchende ihren Antrag in dem Mitgliedstaat stellen sollen, in dem sie zum ersten Mal in die EU eingereist sind, oder in dem nach der überarbeiteten Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat. Sollten sich Asylsuchende allerdings weigern, ihre persönlichen Daten anzugeben (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Personalausweis), biometrische Daten zur Verfügung zu stellen oder den Behörden nicht erlauben, ihre Dokumente zu prüfen, sehe der Entwurf vor, dass der Antrag abgelehnt wird.

"Ausreichende Verbindung" zu einem sicheren Land ermöglicht Antragsablehnung

Laut Entwurf könnten Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits als Flüchtling in einem Nicht-EU-Land (erstes Asylland) anerkannt worden sei oder eine "ausreichende Verbindung" - zum Beispiel einen früheren Aufenthalt - zu einem sicheren Land habe - in dem er oder sie Schutz beantragen könne.

Beschleunigtes Prüfungsverfahren

Ein zweimonatiges beschleunigtes Prüfungsverfahren werde nach dem Entwurf angewendet, wenn Asylsuchende widersprüchliche oder falsche Angaben machten oder versuchten, eine Ausweisung zu verzögern, und entweder aus einem sicheren Herkunftsstaat kämen oder als Gefahr für die nationale Sicherheit betrachtet würden. Unbegleitete Minderjährige dürften nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter das beschleunigte Verfahren fallen.

Türkei kein sicheres Herkunftsland mehr

In einem Anhang der Verordnung werden "sichere Herkunftsländer" aufgelistet: Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo, Montenegro und Serbien. Die Türkei sei von den Europaabgeordneten von dieser Liste gestrichen worden, so das EU-Parlament. Die Liste der sicheren Herkunftsländer könne in Zukunft von den Mitgesetzgebern auf der Grundlage der Informationen der EU-Mitgliedstaaten, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, des UNHCR, des Europarats und anderer Organisationen geändert werden.

Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für Kinder

Entscheidungen über Anträge von Kindern müssten Vorrang haben, so das EU-Parlament weiter. Alle unbegleiteten Minderjährigen sollten innerhalb von 24 Stunden nach der Antragstellung und immer vor der Erfassung biometrischer Daten einem Vormund zugewiesen werden. Kinder, ob mit oder ohne Begleitung, müssten verständliche Informationen über ihr Recht auf  Asyl enthalten. Die Konzepte "erstes Asylland" und "sicheres Drittland" dürften nicht auf unbegleitete Minderjährige angewandt werden, es sei denn, dies liege eindeutig in ihrem Interesse.

Nächste Schritte

Der Ausschuss habe auch ein Mandat für die Mitglieder des EU-Parlaments gebilligt, die interinstitutionellen Verhandlungen über die Verordnung mit dem Rat zu eröffnen. Dieses Mandat müsse noch vom Plenum des Parlaments bestätigt werden. Gespräche mit dem Rat begännen, sobald sich die EU-Minister auf ihre Position geeinigt hätten.

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2018.