Viele Eltern bringen ihre Kinder heute mit dem Auto zur Schule. Das sorgt vor allem an Grundschulen regelmäßig für Ärger, denn die Elterntaxis parken oft im Halteverbot oder auf Gehwegen und stellen eine Gefahr für die Schülerinnen und Schüler dar. Im Ergebnis sorgen damit gerade Eltern dafür, dass die Verkehrssicherheit vor Schulen nicht mehr gewährleistet ist – ein Teufelskreis.
Ein dreifacher Familienvater aus München nahm sich des Problems nach übereinstimmenden Medienberichten selbst an. Er meldete zahlreiche Falschparker vor der Schule seiner Kinder im Stadtteil Trudering-Riem über die App Weg.Li an die zuständige Polizeidienststelle. Einer der gemeldeten Autofahrer beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) über den Vorgang. Nun hat der selbsternannte Hilfssheriff selbst Ärger mit dem Amt.
Datenschutzbehörde verlangt "angemessenen Datenschutz"
Das Problem: Der Vater nimmt mit seinem Smartphone Auto und Kennzeichen der Falschparker auf und übermittelt diese Daten digital. Die bayerische Landesdatenschutzbehörde meldete sich auf die Beschwerde eines der fotografierten Autofahrer deshalb im Dezember 2025 bei ihm, stellte diverse Fragen dazu, wie er die Daten aufnimmt und transportiert, und verlangte von ihm, "ein angemessenes Schutzniveau beim Transport von personenbezogenen Daten über das Internet" sicherzustellen. Zudem wies das LDA den Mann darauf hin, dass eine Datenverarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. f DS-GVO gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO dem Widerspruchsrecht unterliege. Gegenüber dem LDA träfen ihn, wenn er Daten verarbeitet, zudem Dokumentations- und Rechenschaftspflichten.
Unter Berufung auf neue Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.25 - EuGH C-422/24) geht das Amt dabei davon aus, dass bei der Dokumentation der Falschparker eine "unmittelbare Direkterhebung von Daten" stattfindet.
Der Familienvater beruft sich nach Informationen von beck-aktuell im Hinblick auf seine Informationspflicht auf Unmöglichkeit bzw. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Das sieht die Behörde aber anders: Selbst wenn die von ihm zitierte Ausnahmevorschrift des Art. 14 Abs. 5 lit. b DS-GVO griffe, würde, so die Datenschützer, den Mann zumindest die Pflicht treffen, "geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit" zu ergreifen.
Datenschutzbehörde: "Müssen Beschwerden nachgehen"
Der Vorschlag des LDA in einem weiteren Schreiben vom 16. Januar 2026: Der Mann könnte den Betroffenen Kärtchen mit Links oder QR-Codes anbieten, die zu der nötigen Information auf einer Website führen.
Das LDA betonte auf Nachfrage von beck-aktuell, dass man in dem Fall "nicht proaktiv tätig" geworden sei. Die Beschwerde des gemeldeten Autofahrers sei vielmehr eine formelle Beschwerde der betroffenen Person nach Art. 77 DS-GVO, der man nachgehen müsse - auch wenn das Datenschutzrecht hier ein reiner "Nebenkriegsschauplatz" sei.
Auf der Rechtsfolgenseite hingegen, im Hinblick auf die Maßnahmen also, welche die Behörde gegen den selbsternannten Hilfssheriff ergreift, bestehe ein Ermessensspielraum. Auf Nachfrage von beck-aktuell gab eine Sprecherin des LDA an: "Eine Maßnahme haben wir nicht ergriffen und es kann auch noch nicht gesagt werden, ob Maßnahmen ergriffen werden, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist."
DUH: "Selbst Straftäter dürfte man sonst nicht auf frischer Tat fotografieren"
Während die bayerische Behörde sich offenbar um Zurückhaltung bemüht, hat inzwischen die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erklärt, den Münchner Vater im Verfahren gegen die Datenschützer zu unterstützen. Gegenüber beck-aktuell sagte der gemeinnützige Verein, dass das LDA "überzogene datenschutzrechtliche Anforderungen" an den Mann stelle, die die Meldung von Falschparkern "de facto unmöglich" machten.
In einer Pressemitteilung vom 20. Januar forderte die Organisation den Stopp von "Einschüchterungen" durch die bayerische Datenschutzbehörde und ein konsequentes Vorgehen der Münchner Stadtverwaltung gegen widerrechtliches Parken auf Geh- und Fahrradwegen. "Mit den absurden Forderungen wird versucht, privates Engagement zu kriminalisieren und faktisch unmöglich zu machen", so Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Sein Argument: "Ginge es nach der bayerischen Datenschutzbehörde, dürfte man künftig nicht einmal mehr einen Straftäter auf frischer Tat fotografieren, ohne ihn zuvor über sein Widerspruchsrecht zu informieren."
Die Umweltorganisation kritisiert zudem, dass die Anzeigensteller bei der Verfolgung von Parkverstößen in München als Zeugen benannt würden. Die Offenlegung der persönlichen Daten der Anzeigenerstatter durch die Behörde führe regelmäßig zu Beschimpfungen und Bedrohungen. In anderen Bundesländern werde der Name hingegen nicht weitergegeben. "Dieses Vorgehen ist sehr bedauerlich", so ein Sprecher der DUH gegenüber dem Spiegel.
VG Ansbach: Falschparker dürfen für Anzeigen fotografiert werden
Die Umweltschützer berufen sich auf ein Urteil aus dem Jahr 2022, bei dem die DUH in einer anderen Sache gegen das LDA geklagt hatte. Das VG Ansbach entschied damals, dass Bürgerinnen und Bürger Falschparker für Anzeigen fotografieren dürfen (VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2022 - AN 14 K 22.00468).
Geklagt hatten damals ein Mann, die Parkverstöße auf Geh- und Radwegen bei der Polizei unter Übermittlung von Fotos angezeigt und dafür vom Bayerischen LDA eine Verwarnung kassiert hatten. Das Gericht hatte dann darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen der Falschparker an die Polizei eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO darstellte. Nach der DS-GVO muss dazu ein berechtigtes Interesse am Übersenden der Bilddateien bestehen und die Datenübermittlung und -verarbeitung muss erforderlich sein. Beides bejahten die Verwaltungsrichterinnen und Richter im Jahr 2022.
Aus Satz 9 des Erwägungsgrundes 50 der DS-GVO folge, dass derjenige, der die Daten erhebt – hier also: den Falschparker fotografiert - ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung habe, wenn diese die Behörde auf eine mögliche Straftat hinweist. Vom unionsrechtlichen Begriff der Straftaten seien dabei auch Ordnungswidrigkeiten umfasst und auch persönlich betroffen müsse der Anzeigenerstatter nicht sein.
Kein Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr
Die Datenübermittlung und -verarbeitung sei erforderlich, weil ein Foto besser als eine schriftliche Beschreibung des Sachverhalts geeignet sei, eine Ahnung des Parkverstoßes herbeizuführen. In der Anfertigung und Übertragung des Bildes von dem Auto an die Polizei sei darüber hinaus kein "Mehr" an Datenverarbeitung zu sehen.
Entgegenstehende Interessen der betroffenen Fahrzeughalter träten, so das VG Ansbach 2022, im Rahmen einer Abwägung zurück. Insbesondere bestehe gerade kein Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr. Es gebe auch kein schutzwürdiges Interesse daran, nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden, so das Gericht.
Das LDA gab auf Nachfrage von beck-aktuell an, dass man die Entscheidung des VG Ansbach "nicht in Frage" stelle. Es gehe jedoch um zwei unterschiedliche Rechtsfragen. In der Entscheidung des VG sei es ganz grundsätzlich um die Frage gegangen, ob man Falschparker fotografieren darf. Im Fall des Falschparkers vor der Grundschule habe hingegen ein Betroffener seine Betroffenenrechte geltend gemacht. „Sofern eine Datenverarbeitung – wie in diesem Fall – unter die DS-GVO fällt, unterliegt der Verantwortliche auch den Pflichten der DS-GVO, d. h. er muss bspw. die Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft, Löschung oder die Informationspflichten erfüllen“, so die Behörde.
Unklar ist, in wie vielen Fällen der Münchner Familienvater andere Eltern in ihren Elterntaxis fotografiert und dann angezeigt hat. Das Urteil des VG Ansbach bezog sich auf sechs Fälle. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder eine Datenverarbeitung in einem unbegrenzten Ausmaß sahen die Richterinnen und Richter darin nicht. Darauf, ob aufgrund der Datenverarbeitung Informationspflichten oder ein Widerrufsrecht bestehe, kam es vor dem VG Ansbach jedoch gerade nicht an.


