OVG: Verbot von Menschenansammlungen nicht zu beanstanden
Dem Oberverwaltungsgericht zufolge wird der Antragsteller durch die Untersagung "sonstiger Ansammlungen" in § 1 Abs. 1 der Verordnung und hinsichtlich des Aufenthalts im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit verletzt. Die angegriffenen Bestimmungen fänden eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz.
Maßnahmen angesichts der Corona-Pandemie verhältnismäßig
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und dessen Einstufung als Pandemie durch die WHO seien die angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen und überschritten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht. Dass sie über die Regelungen hinausgingen, die am 22.03.2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden seien, sei nicht ersichtlich.