Verurteilung in Abwesenheit: Wer sich ins Ausland absetzt, darf sich nicht beschweren

Der EGMR hat bestätigt, dass die Verurteilung eines Mannes durch ein belgisches Gericht in Abwesenheit zulässig war, nachdem er trotz laufenden Berufungsverfahrens mit falschen Papieren nach Syrien ausgereist war.

 

Der EGMR hat entschieden, dass die Verurteilung eines belgisch-syrischen Staatsbürgers in Abwesenheit nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt (Khattab v. Belgium, Beschwerde-Nr. 40272/18). Der Mann war 2016 in erster Instanz in Belgien wegen Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Gruppierung in Syrien zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Gegen das Urteil legte er Berufung ein – reiste jedoch noch vor der Berufungsverhandlung mit falschen Dokumenten nach Syrien aus.

Während der anhängigen Berufung wurde er in der Türkei festgenommen und dort inhaftiert. Mehrere Ladungen der belgischen Behörden blieben erfolglos; die Vorladung wurde in seinen Briefkasten eingeworfen. Zu den Berufungsverhandlungen erschien der Mann nicht, war aber anwaltlich vertreten. Das Berufungsgericht verhandelte in Abwesenheit und bestätigte die Verurteilung.

Vor dem EGMR argumentierte der Antragsteller, er habe seine Teilnahme an den Verhandlungen nicht freiwillig aufgegeben, sondern sei wegen der Festnahme in der Türkei an der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gehindert gewesen. Außerdem rügte er, die belgischen Gerichte hätten seine Abwesenheit nicht ausreichend entschuldigt und keine Wiederaufnahme ermöglicht.

Selbstverschuldet Beteiligung erschwert

Der EGMR folgte dieser Sicht nicht. Der Gerichtshof stellte klar, dass der Mann bewusst aus Belgien ausgereist sei, obwohl er mit einer Berufungsverhandlung rechnen musste. Er habe die Folgen seiner Entscheidung vorhersehen können und sich selbst in eine Lage gebracht, die seine Prozessbeteiligung erschwerte. Die belgischen Behörden seien hierfür nicht verantwortlich. Auch die Begründungen der belgischen Gerichte, die seine Abwesenheit nicht als gerechtfertigt ansahen, seien sachlich und nicht willkürlich gewesen.

Die Entscheidung betont zudem, dass der Betroffene anwaltlich vertreten war und somit Gelegenheit hatte, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Der Gerichtshof sah keine Anhaltspunkte, dass Belgien die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinem Anwalt behindert hätte. Vielmehr hätten die Behörden aktiv Informationen übermittelt und sogar eine Rückführung nach Belgien unterstützt.

Der EGMR stellte deshalb fest, dass weder das Recht auf ein faires Verfahren noch die Verteidigungsrechte verletzt wurden. Die Verurteilung in Abwesenheit sei unter den Umständen des Falles zulässig gewesen.

Redaktion beck-aktuell, js, 5. März 2026.

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