Ein Mann musste sich vor den belgischen Strafgerichten verantworten. Ihm wurde Sozialversicherungsbetrug vorgeworfen, insbesondere im Zusammenhang mit der illegalen Überlassung von Arbeitskräften an Dritte, dem Betrieb einer Agentur zur Arbeitskräfteüberlassung, der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Nichtzahlung des Arbeitslohns eines Arbeitnehmers.
Das Strafgericht Gent befand den Mann aller Straftaten für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 5.500 Euro. Der Verurteilte, aber auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Während des noch laufenden Berufungsverfahrens erschien in einer Finanz-Tageszeitung ein Artikel, in dem der Staatsanwalt den Namen und die Firma des erstinstanzlich Verurteilten nannte und ihn einen "krummen Betrüger, der die Tricks des Geschäfts kennt", nannte.
Das Berufungsgericht Gent sprach den Mann sodann vom Vorwurf der illegalen Überlassung von Arbeitskräften frei. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei durch die Presseäußerungen des Staatsanwalts irreparabel beeinträchtigt worden; der Staatsanwalt habe mit seinen Äußerungen seine Voreingenommenheit belegt. Hinsichtlich der übrigen Straftaten verurteilte das Berufungsgericht den Mann zu einer Geldstrafe von 2.750 Euro.
Streit um Bewertung der Äußerungen des Staatsanwalts
Aber auch dieses Urteil hatte keinen Bestand. Der Kassationshof hob es auf. Das begründete er damit, dass aus dem bloßen Umstand, dass ein Staatsanwalt das Recht eines Angeklagten auf die Unschuldsvermutung verletzt habe, nicht geschlossen werden könne, dass ein Strafverfahren nicht mehr möglich sei. Die Sache wurde an das Berufungsgericht Brüssel zurückverwiesen.
Dieses befand den Mann wiederum in allen Anklagepunkten für schuldig und stellte fest, dass weder sein Recht auf die Unschuldsvermutung noch sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. Er wurde zu vier Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt. Dagegen legte der Mann erneut ein Rechtsmittel ein.
Der Kassationshof gab dem Rechtsmittel teilweise statt und hob den Teil des Urteils auf, der die Berechnung der Geldstrafe betraf, ohne die Sache zurückzuverweisen. Das Vorbringen, das Recht auf die Unschuldsvermutung sei verletzt worden, wies er zurück. Dabei entschied der Kassationsgerichtshof als Spruchkörper. Diesem gehörte auch der Richter an, der am Strafgericht Gent in erster Instanz den Vorsitz innegehabt hatte.
Der Verurteilte sieht daher sein Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt; der Kassationshof sei nicht unparteilich gewesen. Auch beruft er sich wegen der Äußerungen des Staatsanwalts gegenüber der Presse vor dem EGMR auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung).
Recht auf faires Verfahren verletzt
Der EGMR gibt dem Mann mit Urteil vom 22.01.2026 in beiden Punkten recht (Entscheidung vom 22.01.2026 - 10089/18). Belgien muss dem Betroffenen nun 6.000 Schadensersatz leisten und ihm zudem seine Kosten und Auslagen ersetzen.
Die Mitwirkung des Richters im erstinstanzlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof lasse seine Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen; das wiederum könne die Unparteilichkeit des Kassationshofs selbst bei der Prüfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen in Frage stellen. Art. 6 Abs. 1 EMRK, der nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe, sei damit verletzt. Dem Recht auf ein faires Verfahren komme in einer demokratischen Gesellschaft herausragende Bedeutung zu.
Der betreffende Richter habe innerhalb zweier Spruchkörper, die für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidungen erlassen hatten, eindeutig eine nicht unerhebliche Rolle gespielt, gibt der EGMR zu bedenken. Das sei umso mehr bedeutsam, als der Kassationsgerichtshof – ungeachtet der besonderen Art der von ihm vorzunehmenden Kontrolle – nicht nur zu überprüfen habe, ob eine Anklage in tatsächlicher Hinsicht begründet war, sondern auch, ob sie rechtlich begründet war.
Der Verurteilte habe vorgetragen, ohne dass dies bestritten worden wäre, dass es beim Kassationshof keinen internen Kontrollmechanismus gebe, der verhindern könne, dass ein Richter in einer Sache mitwirke, oder der es den Parteien ermögliche, über eine frühere Beteiligung eines bestimmten Richters an derselben Sache informiert zu werden. In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof darauf hin, dass es Aufgabe des beklagten Staates sei, sein Justizsystem so zu organisieren, dass die durch Artikel 6 der Konvention garantierten Rechte wirksam gewährleistet würden, einschließlich des Rechts auf ein unparteiisches Gericht.
Unschuldsvermutung missachtet
Der EGMR sieht auch Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzt. Mitglieder der Staatsanwaltschaft seien verpflichtet, bei Äußerungen außerhalb des Rahmens ihrer amtlichen Funktionen die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung zu achten.
Die Unschuldsvermutung gelte im Rechtsmittelverfahren ungeachtet einer Verurteilung in erster Instanz in vollem Umfang fort; sie dürfe nicht lediglich theoretischer Natur sein. Wenn sich ein Staatsanwalt im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegenüber der Presse äußere, müsse er daher besondere Zurückhaltung üben. Er dürfe die Öffentlichkeit nicht dazu verleiten, eine angeklagte Person für schuldig zu halten.
Hier habe der Staatanwalt sich gegenüber der Presse nicht darauf beschränkt, lediglich Informationen über ein anhängiges Strafverfahren zu liefern. Er habe sich stattdessen sehr negativ über den Angeklagten geäußert und damit eine persönliche Wertung abgegeben. Insgesamt habe er den Angeklagten so gegenüber der Öffentlichkeit präsentiert, dass sich dieser der Eindruck aufdrängen musste, der Mann sei in allen Punkten schuldig.
Zwar seien Staatsanwälte nicht an die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gebunden. Sie seien aber dennoch verpflichtet, bei öffentlichen Äußerungen außerhalb des Gerichtssaals in Bezug auf ein laufendes Strafverfahren Vorsicht walten zu lassen. Der EGMR verweist auf die Bedeutung der Unschuldsvermutung in einer demokratischen Gesellschaft.


