Demütigung, Schmerzen, Schlafentzug: EGMR rügt Haftbedingungen von Alexej Nawalny
Alexey Nawalny am 5. Februar 2021 vor einem Moskauer Gericht / © AA | Moscow Court Press Service/Handout

Die Haft des Aktivisten basierte nicht nur auf rechtswidrigen Gründen, sondern fand auch unter unmenschlichen Bedingungen statt, stellte der EGMR fest. Nawalnys Witwe stünden 26.000 Euro Schadensersatz zu. Doch bekommen dürfte Borisovna nichts.

Der EGMR hat sich in einem nun schon vierten Urteil mit dem Umgang Russlands mit Alexej Nawalny befasst. Nach einer fast tödlichen Vergiftung während eines Inlandsflugs im August 2020 war der Antikorruptions-Aktivist und Regimekritiker zunächst in Berlin behandelt worden. Der Vorfall ereignete sich nur wenige Monate vor Ende seiner Bewährungszeit - zusammen mit seinem Bruder war Nawalny im Jahr 2014 in Russland wegen vermeintlichen Betruges und Geldwäsche verurteilt worden. Der EGMR hatte in dem Strafverfahren seinerzeit bereits einen eklatanten Rechtsverstoß ("flagrant denial of justice) gesehen, was die russischen Justizbehörden allerdings ignoriert hatten.

Da Nawalny nun seine Bewährungsauflagen verletzt habe, drohte ihm der russische Strafvollzugs- und Bewährungsdienst an, seine Bewährungsstrafe bei seiner Rückkehr in eine Haftstrafe umzuwandeln. Dennoch kehrte Nawalny in sein Heimatland zurück und wurde unmittelbar nach seiner Landung festgenommen und inhaftiert. Dagegen erhob er vor dem EGMR Individualbeschwerde. Nach seinem Tod in einem russischen Straflager im Februar 2024, dessen Umstände bis heute öffentlich nicht bekannt wurden, wurde die Klage von seiner Witwe, Yulia Borisovna, weitergeführt. Nun hat der EGMR entschieden (Urteil vom 03.02.2025, Navalnyy v. Russia (no. 4), applications nos. 4743/21, 3708/21).

Inhaftierung war rechtswidrig

In der vorherigen Entscheidung („Nawalny (no. 3)“) hatte der EGMR Russland bereits dafür gerügt, keine weitergehenden Ermittlungen über die Vergiftung angestellt zu haben. Konkret habe Russland damit gegen die prozessuale Seite des Art. 2 EGMR (Recht auf Leben) verstoßen.

Im vierten Urteil ging es nun um weitere Vorwürfe von Völkerrechtsverstößen im Kontext mit der Inhaftierung. Da der EGMR schon die strafrechtliche Verurteilung des Aktivisten im Jahr 2014 für völkerrechtswidrig erklärt hatte, hätte Russland seine Inhaftierung darauf nicht stützen dürfen. Ohne eine Entscheidung über die Umwandlung seiner Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe sei schon seine Inhaftierung vor diesem Hintergrund rechtswidrig gewesen.

Der EGMR gab Nawalnys Anträgen nun zum größten Teil statt. In der Tat habe die Inhaftierung auf einem rechtswidrigen Urteil beruht und damit gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) verstoßen. Auch sei seine "Untersuchungshaft" aus einer unzulässigen Analogie hergeleitet worden. Zu Recht habe Nawalny bei seiner Ankunft um sein Leben und seine Gesundheit gefürchtet, ein Umstand, den die nationalen Gerichte unbedingt hätten berücksichtigen müssen. Nicht zuletzt, weil dahingehend sogar eine einstweilige Anordnung des EGMR ignoriert worden war, erkannte das Gericht erneut auf einen Verstoß gegen die prozessuale Dimension des Art. 2 EMRK (Recht auf Leben)

Unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen

Die Rüge bezüglich der Haftbedingungen bestätigte der EGMR ebenso. So habe Nawalny während seiner Haft an schweren Rückenschmerzen gelitten, unter anderem wegen Bandscheibenvorfällen. Sein Wunsch nach einer unabhängigen ärztlichen Behandlung von außen sei zunächst übergangen worden, erst nach einem Hungerstreik habe man ihn in einem zivilen Krankenhaus außerhalb des Strafvollzugs vorgestellt. Der Wunsch nach einer unabhängigen ärztlichen Behandlung sei hier verständlich gewesen: Er sei nach wie vor überzeugt gewesen, auf Geheiß des Kremls vergiftet worden zu sein und misstraute daher dem medizinischen Personal innerhalb der Strafanstalt.

Zudem sei er alle zwei Stunden nächtlichen "Sicherheitschecks" ausgesetzt gewesen, die mit seiner Fluchtgefahr begründet worden seien. Dadurch habe er an erheblichem Schlafmangel gelitten, selbst während seines Hungerstreiks und trotz seiner starken Rückenschmerzen. Die Einstufung seines Fluchtrisikos sei besonders vermessen, da er in seiner Zelle unter ständiger Videoüberwachung gestanden habe. Zuvor hatte er zwar wiederholt öffentlich gesagt, aus dem Strafvollzug flüchten zu wollen, das sei, so die Richterinnen und Richter in Straßburg, indes eindeutig als Witz gemeint gewesen.

Zuletzt monierte der EGMR auch die vollständige Rasur, die Nawalny über sich ergehen lassen musste. Nach Angabe der Behörden sei es zwar Vorschrift, die Haare von Inhaftierten auf eine Länge von nicht mehr als 2 cm zu schneiden. Nawalny indes sei wohl vollkommen kahlrasiert worden, was eine Demütigung nahelege.

Insgesamt erkannte der EGMR auf einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, der Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe bzw. Behandlung verbietet. Das Gericht hielt eine Kompensation von 26.000 Euro an Nawalnys Witwe (Art. 41 EMRK) daher für angebracht. Ob Yulia Borisovna von dem Geld jemals etwas erhalten wird, darf man allerdings bezweifeln. Russland ist 2022 aus dem Europarat ausgetreten, das Land erkennt Urteile des EGMR nicht an.

EGMR, Urteil vom 03.02.2026 - Applications nos. 4743/21, 3708/21

Redaktion beck-aktuell, tbh, 3. Februar 2026.

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