"Nicht jeder Dr. G ist Dr. Goebbels": Slowenischer Politiker muss Satire hinnehmen

Eine slowenische Zeitschrift verglich einen Oppositionspolitiker, indem sie ein Familienbild von ihm Fotoaufnahmen von Joseph Goebbels gegenüberstellte. Die nationalen Gerichte sahen das nicht mehr als von der Pressefreiheit geschützt. Der EGMR sieht das anders: Es komme auf den Kontext an.

Der EGMR stellte klar, dass die rechtliche Einordnung eines Zeitschriftenbeitrags vom Kontext der gesamten Ausgabe abhängen kann. Die slowenische Satirezeitschrift Mladina durfte in einer eindeutig satirischen Rubrik deswegen ein Familienbild eines slowenischen Politikers neben ein ähnliches des NS-Propagandaministers Joseph Goebbels stellen. Frau und Tochter des Politikers mussten für diesen Eingriff zwar entschädigt werden, seine eigenen Rechte träten hinter der Meinungs- und Pressefreiheit allerdings zurück (EGMR, Entscheidung vom 13.01.2026 – 43399/17).

Das slowenische Wochenmagazin Mladina konnte vor dem EGMR nach 15 Jahren einen Sieg für die Pressefreiheit erstreiten – jedenfalls in Teilen. Im März 2011 erschien die neunte Ausgabe des Magazins mit dem Titel "Von Goebbels und Seinesgleichen" ("O Goebbelsu in njegovih"), die eine damals aktuelle öffentliche Debatte aufgriff. Der Pressesprecher der Sozialdemokraten hatte ein Familienbild des SDS-Politikers Branko Grims neben einem ähnlichen Bild von Joseph Goebbels gezeigt – mit der Frage, ob ein solcher Vergleich im aktuellen Diskurs denn zulässig wäre.

Familie des Politikers rückt ins Zentrum

Das Medienecho war wiederum Gegenstand eines Editorials der neunten Mladina-Ausgabe. Der Bildvergleich war, getrennt vom Editorial, erst in der satirischen Rubrik "Mladinamit" abgedruckt – der dazugehörige Kurzartikel trug die Überschrift: "Nicht jeder Dr. G ist Dr. Goebbels". Darin hieß es unter anderem: "Es mag so aussehen, als lasse sich Dr. G von seinem Vorbild inspirieren, aber er ist gerade einmal halb so gut wie er. Er braucht mehr Übung in Manipulation. Sieg!".

Grims klagte gegen die Veröffentlichung vor den slowenischen Gerichten und bekam – bis zum nationalen Verfassungsgericht – weitestgehend Recht. Mit der Gegenüberstellung sei nicht mehr der politische Diskurs, sondern die Familie des Politikers ins Zentrum gerückt worden – die Pressefreiheit könne das nicht aufwiegen. Seinen Kindern wurde für die Veröffentlichung Schadensersatz in Höhe von insgesamt 14.000 Euro zugesprochen, seine Frau verglich sich mit dem Magazin auf eine unbekannte Entschädigungssumme.

Für die Verantwortlichen des Magazins war die Frage damit indes nicht abschließend geklärt. Sie zogen vor den EGMR. Die Begründung: Das Persönlichkeitsrecht von Grims selbst sei nach wie vor nicht verletzt. Dem schloss sich das Gericht nun an. In der Tat habe Slowenien hier gegen Art. 10 EMRK verstoßen. Die nationalen Gerichte hätten den satirischen Kontext nicht richtig eingeordnet.

Ein undemokratischer Eingriff?

Die zentrale Frage: War der Eingriff in die Rechte des Magazins – in Gestalt der slowenischen Gerichtsurteile – gem. Art. 10 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? Der EGMR zog dafür eine Reihe an Kriterien heran, darunter zunächst die Bekanntheit des Politikers sowie die konkrete Entstehung des verwendeten Bildes.

Grims sei als Politiker in besonderer Weise der Öffentlichkeit ausgesetzt und müsse dahingehend eine entsprechende Toleranz aufweisen. Ein gewisser Eingriff auch in seine persönliche Sphäre sei dabei von ihm hinzunehmen. Soweit die nationalen Gerichte bei der Abwägung zwischen seinem Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit auf die Veröffentlichung seiner Kinder abgestellt hatten, folgte der EGMR dem nicht. Sowohl die Kinder als auch die Ehefrau seien bereits in entsprechenden Zivilverfahren entschädigt worden. Es komme nunmehr lediglich auf die Rechtsposition von Grims selbst an.

Auch betonte das Gericht, dass das Bild nicht etwa aus dem privaten Umfeld des Politikers stamme. Er habe es bei einer öffentlichen Messe an Mariä Himmelfahrt aufnehmen lassen und bewusst der Presse zur Verfügung gestellt.

Explosiver Kontext entscheidend

Entscheidend war dabei auch die Frage, inwieweit das Magazin mit dem Artikel an der öffentlichen Debatte teilgenommen hatte bzw. dessen formaler Kontext. So hätten die slowenischen Gerichte strikt zwischen dem Editorial und der Bilddarstellung getrennt. Der EGMR betonte nun allerdings, dass die Veröffentlichung in den breiten Kontext der gesamten Ausgabe gestellt werden müsse. So habe bereits der Titel der Ausgabe einen klaren satirischen Einschlag. Die satirische Rubrik, in der das Bild erschienen war – "Mladinamit" – habe mit dem Wortspiel "Dynamit" gerade den Anspruch, einen provokativen und explosiven Stil an den Tag zu legen. Das könne dem durchschnittlichen Leser – entgegen der Auffassung der slowenischen Gerichte – gerade nicht entgehen.

Auch stand die Gegenüberstellung der Bildaufnahmen gerade nicht in einem luftleeren Raum, sondern ordnete sich als Diskussionsbeitrag in eine öffentliche Debatte ein. Das Editorial mache deutlich, dass es hier gerade um die Frage gegangen sei, ob Grims seine Familie in vergleichbarer Weise für politische Zwecke in die Öffentlichkeit gestellt habe. Dabei habe die Funktion von Grims als Politiker weit im Vordergrund gestanden, seine Rolle als Familienvater sei vergleichsweise nur wenig betroffen gewesen. Ein Vergleich mit dem NS-Regime bedeute auch nicht automatisch, dass dem Betroffenen eine entsprechende Überzeugung angehängt werden soll.

Auch die persönlichen Folgen der Ausgabe seien für Grims überschaubar gewesen. So möge sein Ansehen etwas gelitten haben, soweit ersichtlich aber noch nicht stark genug, um das öffentliche Informationsinteresse aufzuwiegen.

Nach alldem sei der Eingriff in die Rechte von Mladina gerade nicht notwendig gewesen, so der EGMR. Der Verstoß der slowenischen Gerichte gegen Art. 10 EMRK hat zur Folge, dass der Staat Mladina die bereits an Grims geleistete Schadensersatzssumme erstatten muss.

EGMR, Entscheidung vom 13.01.2026 - 43399/17

Redaktion beck-aktuell, tbh, 14. Januar 2026.

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