EGMR zu internationaler Kindesentführung: Gerichte müssen Anhörung von Kindern im Blick behalten

Der EGMR hat erstmals entschieden, dass Gerichte verpflichtet sind, die Anhörung entführter Kinder von Amts wegen zu prüfen. Zwei Kinder, die von der Mutter nach Griechenland gebracht worden waren, hätten daher nicht ohne Weiteres zu ihrem Vater in die USA zurückgebracht werden dürfen. 

Griechische Gerichte haben mit ihren Entscheidungen über die Rückführung zweier entführter Kinder gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Laut dem EGMR kann eine Anhörung der Kinder selbst notwendig sein, um die – behauptete – "schwere Gefahr", die von einer Rückführung ausgeht, abschließend zu beurteilen (Entscheidung vom 09.09.2025 – 2068/24).

Eine griechische Frau reiste im Jahr 2015 in die USA, um dort als Tagesbetreuerin zu arbeiten. Im gleichen Jahr heiratete sie einen griechischstämmigen US-Amerikaner und brachte zwei Kinder zur Welt. Zwischen 2018 und 2020 soll es zwischen den Ehepartnern – so später die Feststellungen der Gerichte – gekriselt haben, woraufhin die Mutter mit den Kindern für mehrere Monate nach Griechenland reiste. Der Vater hatte dem notariell zugestimmt, der geplante Rückflug ließ dann jedoch auf sich warten: Wegen der Corona-Pandemie war die Flugroute geändert worden. Die Mutter gab an, dass der neue Zielflughafen besonders ungünstig sei, und kündigte sich und die Kinder stattdessen für den Mai 2021 an. In der Zwischenzeit hatte sie die Kinder allerdings bereits auf Rhodos in der Schule und bei der griechischen Sozialversicherung angemeldet. Seit März 2021 arbeitete sie als Psychologin auf Rhodos und kehrte nicht mehr zurück.

Gerichte ordnen Rückführung an

Es folgte ein Verfahren wegen internationaler Kindesentführung. Der Vater beantragte eine Rückführung der Kinder in die USA, was das erstinstanzliche Gericht ablehnte. Die Kinder seien auf Rhodos bereits zu integriert – der Vater hingegen könne bei seinem herausfordernden Beruf keine ausreichende Betreuung für die Kinder leisten. Nach seiner Beschwerde hob das zweitinstanzliche Gericht die Entscheidung auf und ordnete die Rückführung an, da die Integration der Kinder auf Rhodos gerade nicht stark genug sei, um einer Rückführung entgegenzustehen. Das oberste nationale Zivilgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Mutter rief den EGMR an und stützte sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens). Die griechischen Gerichte hätten nicht hinreichend geprüft, ob der Rückführung tatsächlich eine "schwere Gefahr" für die Kinder entgegenstehe, insbesondere da sie nicht selbst angehört worden seien. Dem folgte der EGMR nun ausdrücklich und legte erstmalig eine verpflichtende Anhörung betroffener Kinder fest.

Anhörung entführter Kinder verpflichtend

Im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei zu ermitteln, ob die Kindesrückführung gesetzlich vorgeschrieben und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" gewesen sei. Das wiederum richte sich hier nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) – einem völkerrechtlichen Vertrag, der gerade die Rechte und Freiheiten entführter Kinder schützen solle und im Übrigen längst in nationales Recht übernommen wurde.

Nach Art. 13 Buchst. b HKÜ ist ein Staat nicht zur Rückführung verpflichtet, wenn diese nachweislich eine "schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind" bedeuten würde. Die Beweislast dafür liegt ausdrücklich bei derjenigen Person oder Behörde, die der Rückführung entgegensteht – in diesem Falle somit bei der Mutter. Ob hier eine solche Gefahr bestehe, sei gerade die gerichtliche Kernfrage gewesen. In die Entscheidung seien eidliche Aussagen, psychologische Gutachten und Zeugenaussagen eingeflossen, nicht jedoch seien die Kinder selbst gehört worden.

Bisher, so der EGMR, sei noch nicht klar festgelegt worden, dass nationale Gerichte von sich aus über eine womöglich notwendige Anhörung von Kindern zu entscheiden hätten. Vor dem Hintergrund einer jüngeren Empfehlung des Minister-Komitees des Europarates (CM/Rec(2025)4) sei das nun zu ändern. Demgemäß sei es die einhellige Ansicht der Mitgliedstaaten, dass Kinder eine wirksame Möglichkeit haben sollen, ihre eigenen Ansichten durch kinderfreundliche Verfahren zum Ausdruck zu bringen. Folglich sei es nun Aufgabe der Gerichte, diesen Weg für Kinder zu eröffnen und von Amts wegen zu entscheiden, ob eine Anhörung der Kinder sinnvoll sei.

Im vorliegenden Fall sei eine solche Anhörung jedenfalls notwendig gewesen, um sich über die persönlichen Umstände und die möglichen Folgen einer Rückführung ein ausreichendes Bild zu machen. Das gelte unabhängig davon, ob ein solches Interesse der Kinder zuvor angekündigt worden sei. Da hier gar keine Anhörung stattgefunden habe, sei die "schwere Gefahr" im Sinne des Art. 13 HKÜ nicht ausreichend ermittelt, und der Eingriff damit entgegen Art. 8 EMRK nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig". 

EGMR, Urteil vom 09.09.2025 - 2068/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 10. September 2025.

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