Keine strukturelle Benachteiligung von Männern
djb-Päsidentin Maria Wersig betont, dass Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG im Grundsatz verbieten, das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für die Einstellungsentscheidung zu nehmen. Soweit es im Fall eines Leistungspatts Ausnahmen für Frauen gibt, seien diese auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 GG nur deshalb zu rechtfertigen, weil Frauen in Staat und Gesellschaft immer noch strukturell benachteiligt seien. Eine solche faktische Benachteiligung ergebe sich für Männer jedoch nicht schon daraus, dass sie in einer Behörde zahlenmäßig unterrepräsentiert sind.
Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG nicht erfüllt
Eine Unterrepräsentanz, die nicht aus struktureller Benachteiligung resultiert, entspreche nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG, hebt der djb hervor. So hätten männliche Examensabsolventen in anwaltlichen Großkanzleien und in der Privatwirtschaft bei vergleichbarer Qualifikation erheblich bessere Einstellungschancen. Zudem erwarte sie dort ein Mehrfaches an Einstiegsgehalt – bei erheblich größeren Steigerungsmöglichkeiten im Lauf der Jahre. Frauen würden hingegen trotz gegebenenfalls besserer Examensergebnisse im nichtstaatlichen Sektor noch vielfach benachteiligt.
djb befürchtet erneute Benachteiligung von Frauen
Hinzu komme, dass Frauen ungeachtet der bescheideneren Verdienstmöglichkeiten im öffentlichen Dienst an den generell besseren Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dort interessiert sind. "Angesicht der immer noch klassischen Rollenverteilung in den meisten Familien muss der Staat ein Interesse daran haben, dass die für die nachwachsende Generation vorrangig zuständigen Frauen nicht wiederum benachteiligt werden. Es ist erst gut 25 Jahre her, dass im öffentlichen Dienst mit Hilfe von Gleichstellungsgesetzen die jahrzehntelange Praxis informeller Männerquoten offiziell gestoppt wurde. Hamburg befindet sich mit seinem Gleichstellungsgesetz und seiner Praxis auf einem Irrweg“, resümiert Wersig.