Diesel-Fahrverbote in Hamburg stehen bevor

Die Vorbereitungen laufen, aber der genaue Termin ist noch unklar: Die bundesweit ersten Fahrverbote für ältere Diesel-Fahrzeuge stehen in Hamburg unmittelbar bevor. Noch vor Ende Mai könnten in Hamburg die bundesweit ersten Fahrverbote für ältere Diesel-Fahrzeuge in Kraft treten. Doch zunächst wollen die Behörden die seit heute vorliegende schriftliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts auswerten. Die Vorbereitungen für zwei Straßenabschnitte im Stadtteil Altona-Nord laufen aber schon. Seit 15.05.2018 wurden insgesamt 55 Umleitungs- und 49 Verbotsschilder an den betroffenen Abschnitten angebracht.

Urteilsbegründung für korrekte Umsetzung wichtig

Der genaue Termin bleibt aber unklar, bis die jetzt vorliegende schriftliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zu dessen Urteilen vom Februar von den Hamburger Behörden ausgewertet ist. Das Gericht hatte darin Fahrverbote grundsätzlich für zulässig erachtet, um die Belastung der Luft mit Stickoxiden zu verringern. Die Urteilsbegründung ist wichtig für die Hamburger Behörden, um die rechtlichen Vorgaben des Gerichts korrekt umsetzen zu können.

BVerwG: Sperrung von Abschnitten für belastende Fahrzeuge ist hinzunehmen

Laut dem Hamburger Luftreinhalteplan soll ein 580 Meter langer Abschnitt der Max-Brauer-Allee für Dieselfahrzeuge gesperrt werden, die nicht die moderne Abgasnorm Euro-6 erfüllen. Das Gericht erklärt in seiner Urteilsbegründung, dass eine solche Beschränkung für einen Streckenabschnitt durchaus verhältnismäßig ist. "Derartige Einschränkungen gehen ihrer Intensität nach nicht über sonstige straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahrt- und Halteverbote hinaus, mit denen Autofahrer stets rechnen und die sie grundsätzlich hinnehmen müssen", heißt es in der Urteilsbegründung.

Rund 168.000 Hamburger Pkw betroffen

Damit dürften die Hamburger Fahrverbote für Pkw auf der Max-Brauer-Allee wie geplant umgesetzt werden und auch Diesel-Pkw mit der Abgas-Norm Euro-5 erfassen. Das entscheiden die Behörden, nachdem sie die Urteilsbegründung gründlich geprüft haben, vermutlich im Laufe der kommenden Woche. Laut dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) waren in Hamburg zum Jahresanfang 264.406 Diesel-Pkw zugelassen. Davon erfüllten 96.356 Wagen die sauberste Euro-6-Norm, 80.803 die Euro-5-Norm, die anderen Euro-4 und schlechter. Betroffen wären von dem Fahrverbot in der Max-Brauer-Allee somit gut 168.000 Hamburger Pkw, sofern es auch für Euro-5-Diesel gilt. Sowie natürlich alle anderen Pkw aus Deutschland und dem Ausland, die nicht die Euro-6-Norm erfüllen und nach Hamburg fahren.

Polizei will in ersten Tagen noch keine Bußgelder eintreiben

Ebenfalls unter ein Fahrverbot fällt ein rund 1,6 Kilometer langer Abschnitt der Stresemannstraße. Dieser soll aber nur für ältere Diesel-Lkw gesperrt werden, nicht für Pkw. Ausgenommen sind zudem Rettungsfahrzeuge, Anwohner und deren Besucher, Müllwagen, Lieferfahrzeuge und Taxis, sofern sie Passagiere aufnehmen oder absetzen. Die Polizei will in den ersten Tagen des Fahrverbots die Autofahrer informieren, aber noch keine Bußgelder verhängen. Später kostet ein Verstoß ein Verwarn- oder Bußgeld von 25 Euro für Pkw und 75 Euro für Lkw. Zur Kontrolle muss die Polizei in die Fahrzeugpapiere schauen, weil den Autos in der Regel nicht anzusehen ist, welche Abgasnorm sie erfüllen. Eine spezielle Plakette dafür gibt es in Hamburg nicht.

Urteilsbegründung des BVerwG liegt jetzt vor

In der Debatte um Fahrverbote hat das BVerwG am 18.05.2018 seine mit Spannung erwartete schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt. In der Entscheidung von Ende Februar hatten die höchsten deutschen Verwaltungsrichter Fahrverbote grundsätzlich erlaubt - unter der Bedingung, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. In dem rund 30-seitigen schriftlichen Urteil, das der dpa vorliegt, unterscheiden die Richter deutlich zwischen Fahrverboten nur auf einzelnen Strecken und in größeren Innenstadtzonen.

Richter unterscheiden zwischen "zonalen" und "streckenbezogenen" Verboten

Für "zonale Verbote" formulieren sie strenge Anforderungen: "Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten und verbietet es, derartig weitreichende Verkehrsverbote ohne Berücksichtigung der damit für die Betroffenen verbundenen wirtschaftlichen Folgen auszusprechen." Konkret bedeutet das: Für "zonale Fahrverbote" sei eine "phasenweise Einführung" zu prüfen, bei der das Fahrverbot zunächst nur für "ältere Autos (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4)" gelte. Für noch neuere Euro-5-Fahrzeuge komme eine Sperrung ganzer Cityzonen "nicht vor dem 1. September 2019" in Betracht. "Streckenbezogene Verbote" seien dagegen grundsätzlich hinzunehmen, da sie über Durchfahrt- oder Halteverbote nicht hinausgingen, mit denen Autofahrer stets rechnen müssten.

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2018 (dpa).