3G am VG: Corona-Maßnahmen kein Eingriff in richterliche Unabhängigkeit

Die Corona-Regeln an seinem Verwaltungsgericht stießen einem Richter sauer auf. Er klagte gegen die Hausverfügung, später nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage. Doch seine richterliche Unabhängigkeit sei nicht von den Maßnahmen betroffen gewesen, entschied der DienstGH in Frankfurt.

Ein Richter, der sich nachträglich gegen an seinem Gericht zu Pandemie-Zeiten eingeführte Corona-Regeln wandte, ist mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag vor dem DienstGH Frankfurt gescheitert: Die richterliche Unabhängigkeit sei von rein organisatorischen Maßnahmen nicht betroffen, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Entscheidung in der Sache habe (Beschluss vom 27.11.2025 – 1 DGH 1/24).

Zur Hochzeit der Corona-Pandemie führte das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit seinem § 28b für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in personennahen Branchen die sog. 3G-Regel ein: Demnach durften sie Arbeitsstäten nur betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet waren. Der Präsident des VG Gießen erließ daraufhin eine Verfügung zur Umsetzung dieser neuen Regel und ordnete die 3G-Pflicht für alle Diensthabenden des Hauses an. Nach erfolglosem Widerspruch wandte sich ein Richter an das LG Frankfurt, wo er sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführte. Sowohl dort als auch im nachinstanzlichen Dienstgerichtshof für Richter (DienstGH) in Frankfurt am Main versagte man ihm die Feststellung jedoch: Er habe schon kein berechtigtes Feststellungsinteresse.

Ohne Eingriff kein Feststellungsinteresse

Von den vier Fallgruppen zur Frage des berechtigten Feststellungsinteresses komme hier lediglich eine in Betracht: Eingriffe, die sich typischerweise so schnell erledigen, dass effektiver Rechtsschutz anders nicht erlangt werden kann. Um sich auf eine solche Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie zu berufen (Art 19 Abs. 4 GG), genüge indes nicht jedwede schnelle Erledigung, führte der DienstGH aus. Es brauche darüber hinaus einen "gewichtigen" Grundrechtseingriff. 

Dafür komme hier die richterliche Unabhängigkeit des Betroffenen in Betracht (Art. 97 GG), diese sei im Ergebnis aber gerade nicht "gewichtig" eingeschränkt worden. Von einem willkürlichen – und damit jedenfalls gewichtigen – Eingriff könne hier nicht die Rede sein. Die Maßnahme sei zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts vertretbar gewesen und habe überdies gesetzliche Vorgaben umgesetzt.

Auch sonst sei der Eingriff nicht schwerwiegend genug. Es sei schon fraglich, ob hier überhaupt eine Maßnahme vorliege, die eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertige – denn die Hausverfügung habe lediglich die Vorgaben aus dem IfSG organisatorisch umgesetzt. 

Gerichtsorganisation nur Randbereich der richterlichen Tätigkeit

In jedem Fall aber sei hier nur ein Randbereich und nicht etwa der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit betroffen. Hier sei es lediglich um organisatorische Rahmenbedingungen gegangen, die rückblickend nicht erheblich genug gewesen seien. Auch hier führte das Gericht heran, dass lediglich die gesetzlichen Vorgaben des IfSG nachgezeichnet worden waren. Außerdem habe die Maßnahme gerade einmal drei Monate lang gegolten. 

Der Schutz der Betriebsangehörigen vor den Gefahren der Corona-Pandemie genügte dem DienstGH hier als Argument für die Maßnahme. Grundsätzlich sei es sogar möglich, das Gerichtsgebäude in Teilen zu schließen, um einen geregelten Dienstbetrieb sicherzustellen. Die Anordnung der 3G-Regel sei vor diesem Hintergrund sogar die mildere Maßnahme, wodurch sie erst recht geeignet und erforderlich sein könne. Der Richter drang mit seinen Bedenken daher im Ergebnis nicht durch.

DienstGH Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.11.2025 - 1 DGH 1/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 29. Dezember 2025.

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