Flexiblere Arbeits- und Ruhezeiten für angestellte Anwältinnen und Anwälte: Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sollte das durch eine Änderung im Arbeitszeitgesetz ermöglicht werden. "Das geltende Arbeitszeitgesetz engt Anwältinnen und Anwälte stark ein. Damit sie ihrem Beruf bestmöglich nachgehen können, muss eine neue Regelung gefunden werden", erklärt Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV.
So wichtig die Einhaltung von Ruhezeiten auch sei, sei eine starre Einhaltung des Acht-Stunden-Tages für Anwältinnen und Anwälte in der Praxis oft nicht möglich: "Nicht alle Rechtsangelegenheiten können bis zum nächsten Tag warten. Anwältinnen und Anwälte müssen im Interesse ihrer Mandantinnen und Mandanten oft unverzüglich tätig werden. Auch Fristen lassen uns manchmal keine Wahl". Eine gewissenhafte Mandatsarbeit kollidiere aktuell häufig mit dem Arbeitszeitgesetz.
"Das Arbeitszeitgesetz dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sollte erhalten bleiben. Gleichzeitig bedarf es dringend einer Überarbeitung, um der Anwaltschaft in aller Gänze gutzutun", betont Ruge. Für einige Berufsgruppen, wie leitende Angestellte und Chefärzte, sehe § 18 ArbZG bereits Ausnahmen vor. Für den DAV sei die Aufnahme in § 18 ArbZG eine Möglichkeit, die Arbeits- und Ruhezeiten von angestellten Anwältinnen und Anwälten flexibler zu gestalten. Eine Alternative sei eine allgemeine Einschränkung des Anwendungsbereiches des ArbZG, ähnlich § 45 WPO.


