Datenschutzklage gegen Facebook: BGH wartet EuGH-Entscheidung zur Verbandsklagebefugnis bei Datenschutzverstößen ab

Im Streit um die Übermittlung von Nutzerdaten durch Facebook an Drittbetreiber kostenloser Online-Spiele hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten, bei der es um die auch im Verfahren vor dem BGH relevante Frage geht, ob eine Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen mit EU-Recht vereinbar ist. Der BGH hält es für möglich, dass allein die Datenschutzbehörden und die Betroffenen zur Verfolgung solcher Verstöße berechtigt sind (Beschluss vom 11.04.2019, Az.: I ZR 186/17).

Streit um Datenübermittlung an Drittbetreiber kostenloser Online-Spiele

Die Beklagte, die in Irland ansässige Facebook Ireland Limited, betreibt das soziale Netzwerk "Facebook". Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein "App-Zentrum", in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von ´Spiel spielen` oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr."

vzbv rügt datenschutzrechtliche Verstöße

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit dieser Präsentation der Spiele im "App-Zentrum" gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F., weil die den Nutzern erteilten Hinweise zu Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten unzureichend seien und daher keine Grundlage für eine nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. wirksame Einwilligung in die Nutzung der Daten bilden könnten. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG a.F. (jetzt §§ 3 Abs. 1, 3a UWG) handele und ein Verstoß daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründe, zu deren Geltendmachung er als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt sei. Das LG gab der Klage statt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

BGH: Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen mit EU-Recht vereinbar?

Der BGH hat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.01.2017 (BeckRS 2017, 100309) ausgesetzt. Das OLG lasse in diesem Verfahren, in dem es um den "Gefällt mir"-Button von Facebook gehe, vom EuGH klären, ob eine Verbandsklagebefugnis bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften im Einklang mit den Regelungen in Art. 22 bis 24 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG steht. Diese Frage sei auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und nicht zweifelsfrei zu beantworten. Möglicherweise lasse die Datenschutz-Richtlinie eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zu. 

BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - I ZR 186/17

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2019.