Coronakrise: Verbraucherzentrale Sachsen informiert zu Verbraucherrechten nach Schließung des stationären Handels

Viele Geschäfte haben aufgrund der Coronakrise erstmals in der Geschichte der wiedervereinigten Bundesrepublik für längere Zeit geschlossen. Die Experten der Verbraucherzentrale Sachsen beantworten in einer Mitteilung vom 20.03.2020 Fragen zu Umtausch, Reklamationen und Gutscheinen.

Gutscheine

Ein Gutschein sei grundsätzlich drei Jahre gültig, so die Verbraucherzentrale. Gerechnet würden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Im Einzelfall könne die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer sein, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, wenn es sich nicht um einen bestimmten Geldbetrag, sondern um eine definierte Leistung handelt. "Wer beispielsweise im März 2017 einen Gutschein bekommen hat, braucht nicht auf Kulanz zu hoffen, sondern kann diesen noch bis 31.12.2020 einlösen", erklärt Kay Görner, Experte der Verbraucherzentrale Sachsen.

Reklamation

Auch Reklamationen sind im stationären Handel momentan auf Eis gelegt. Wer ein kaputtes Produkt zurück bringen möchte, weil der Lack ab ist oder die Schuhe nicht mehr tragen, habe dafür sechs Monate Zeit. Danach müsse der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Würden diese sechs Monate nun in der Schließzeit ablaufen, sei es ausreichend, den Mangel einem Zeugen zu zeigen und per Einschreiben beim Verkäufer geltend zu machen. Die Adresse vieler Geschäfte finde man im Internet. Wenn das gelinge, hätten Kunden zwei Jahre Zeit, ihre Rechte einzufordern.

Umtausch

Viele Textilhändler würden ihren Kunden für den Umtausch von Klamotten 14 Tage  oder gar deren Rückgabe in Verbindung mit Vorlage des Kassenbons einräumen. "Verbraucher fragen sich daher aktuell, welche Rechte sie haben", sagte Görner. "Das Rückgaberecht im stationären Handel ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. Es handelt sich um einen Anspruch, der den Kunden freiwillig eingeräumt wird. Anders als beispielsweise bei Bestellungen über das Internet gibt es im stationären Handel kein gesetzliches Widerrufsrecht", so Görner weiter. Dennoch sollte der Anbieter entgegenkommen, wenn das eingeräumte Recht nicht wahrgenommen werden konnte. Empfehlenswert sei es aus juristischer Sicht, die Schließtage zu dokumentieren. Denkbar sei hier der Besuch der Internetseite.

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2020.