Kläger verlangten weitergehenden Immissionsschutz
Der rund 2,8 Kilometer lange, im Bedarfsplan des Bundes als vordringlicher Bedarf ausgewiesene Abschnitt schließt den sechsstreifigen Ausbau der A 46 zwischen Düsseldorf und Wuppertal (Sonnborner Kreuz) ab. Der Plan sieht die Erweiterung um je einen durchgehenden Fahrstreifen in beide Richtungen sowie zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere höhere Lärmschutzwände, vor. Geklagt hatten die Stadt Wuppertal sowie die Eigentümergemeinschaft eines mehrgeschossigen Wohnhauses, das sich neben der Autobahn befindet. Beide Kläger hatten einen weitergehenden Immissionsschutz verlangt.
BVerwG: Schutzwürdige Belange der Stadt Wuppertal nicht verletzt
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Schutzwürdige Belange der Stadt Wuppertal würden durch die Planung nicht verletzt, zumal sich die bestehende Lärmsituation dank der vorgesehenen Schutzmaßnahmen insgesamt merklich bessere. Die maßgeblichen Grenzwerte für Luftschadstoffe würden eingehalten.
Mehrkosten für wirksame Lärmabschirmung des Wohngebäudes unverhältnismäßig
Das Wohngebäude der klagenden Eigentümergemeinschaft ließe sich wegen seiner exponierten Lage oberhalb der Autobahn nur durch einen Lärmschutztunnel wirksam abschirmen. Die dafür erforderlichen Mehrkosten durften nach dem Urteil, auch aufgrund der bestehenden Vorbelastung, als unverhältnismäßig abgelehnt werden.