Das EuG hat die Klagen der 405 ehemaligen Europaabgeordneten gegen die Halbierung ihrer zusätzlichen Altersversorgung abgewiesen. Die Richterinnen und Richter sehen keine wohlerworbenen Rechte verletzt (Urteile vom 17.12.2025 – T-620/23 bis T-1023/23 und T-483/24).
Das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem (ZFAS) war 1990 geschaffen worden. Zugleich wurde ein Pensionsfonds errichtet. Dieser sollte die Beiträge entgegennehmen, die entsprechenden Vermögenswerte verwalten und die zusätzlichen Ruhegehälter auszahlen. Das System stand allen Abgeordneten des EU-Parlaments offen. In der Folge verschlechterte sich die finanzielle Lage des Fonds immer mehr. 2023 beschloss das Präsidium des Parlaments daher, die Höhe der Ruhegehälter aus dem ZFAS um die Hälfte zu kürzen und nicht mehr zu aktualisieren.
Die betroffenen Abgeordneten meinen, die Kürzung verstoße gegen Übergangsmaßnahmen des Abgeordnetenstatuts von 2009 und verletze wohlerworbene Rechte. Das EuG sieht das anders: Ziel der Übergangsmaßnahmen sei es gewesen, den persönlichen Geltungsbereich des freiwilligen Zusatzsystems im Kontext eines neuen einheitlichen Versorgungssystems zu bestimmen, nicht aber, die materiellen Bedingungen des ZFAS dauerhaft festzuschreiben.
Kein Recht auf bestimmten Betrag
Auch der Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte stehe Änderungen der Modalitäten nicht entgegen. Die Richterinnen und Richter betonen, dass erworbene Ansprüche auf Bezug eines Ruhegehalts nicht mit einem Anspruch auf eine bestimmte Höhe gleichzusetzen sind. Weder das Statut noch die Durchführungsbestimmungen gewährten ein Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Ruhegehaltshöhe.
Das EuG stellt zudem klar, dass die schlichte Praxis des Parlaments bis zum Beschluss von 2023, nach der Änderungen des ZFAS nur die Empfänger betrafen, die ihre zusätzliche Altersversorgung noch nicht bezogen, kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen konnte, dass künftige Reformen des Systems nicht diejenigen betreffen könnten, die die zusätzliche Altersversorgung bereits beziehen. Die vermögensrechtliche Position der Abgeordneten bestehe im Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem ZFAS, nicht in einem Anspruch auf einen bestimmten Betrag. Die 2023 beschlossene Kürzung höhlt diesen Anspruch aus Sicht des EuG nicht aus. Es hält auch den Wesensgehalt des Eigentumsrechts nicht für beeinträchtigt.
Mit dem Beschluss von 2023 habe das Parlament das Ziel verfolgt, den Pensionsfonds kurzfristig zu sichern und die Folgen seines Defizits für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu begrenzen. Angesichts der fakultativen Natur des Systems und der geleisteten Beiträge sei die neue Höhe nicht offenkundig unangemessen. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden, das allerdings auf Rechtsfragen beschränkt ist.


