Verstoß gegen Bundes-Immissionsschutzgesetz und EU-Recht moniert
Die Klägerin, die im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main wohnt, wendet sich gegen den Lärmaktionsplan Hessen – Teilplan Flughafen Frankfurt/Main. Nach ihrer Auffassung genügt dieser nicht den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die Lärmminderungsplanung und der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es gebe keine Vorschrift, die der Klägerin einen Anspruch auf Überprüfung und Ergänzung eines Lärmaktionsplans einräume.
Keine drittschützende Norm ersichtlich
Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit. Solche Rechte bestünden im Hinblick auf Lärmaktionspläne nicht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalte in den Vorschriften zur Lärmminderungsplanung keine drittschützende Norm, auf die sich die Klägerin hier berufen könne. Aus dem Unionsrecht folge ebenfalls kein subjektiv-rechtlicher Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne ein Einzelner die Einhaltung einer durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtung nur einfordern, wenn er unmittelbar von der Verletzung betroffen sei. Die Verpflichtung müsse klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft sein, was etwa bei der Normierung von Grenzwerten der Fall sein könne. Diese Anforderungen erfülle die Umgebungslärmrichtlinie nicht.