BVerwG: Kein Anspruch auf Parkverbot gegenüber Grundstückszufahrt bei 5,50 Meter breiter Fahrbahn

StVO § 12 III Nr. 3 2. Halbsatz

Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Fahrbahn dann «schmal», wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren. Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als «schmal» ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 Metern. Die abschließende Einordnung hänge aber von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.

BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7.17 (VGH Mannheim), BeckRS 2019, 9877

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 12/2019 vom 19.06.2019

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Sachverhalt

Der Kläger bewohnt ein Haus, das an der Grenze zum Nachbargrundstück mit einer Garage bebaut ist, die etwas zurückversetzt von der Straße steht. Die Garage wird durch eine abschüssige Zufahrt erschlossen. Die Straße vor dem Grundstück ist 5,50 Meter breit. Gegenüber dem Grundstück des Klägers wird geparkt.

Der Kläger wünscht auf der seiner Garage gegenüberliegenden Straßenseite ein Parkverbotsschild. Die Behörde hat dies abgelehnt. Vor der Ablehnung wurde ein Ortstermin durchgeführt. Dabei durfte der Kläger Fahrversuche durchführen. Die Behörde kam zu der Erkenntnis, dass keine schmale Fahrbahn vorliege. Parke gegenüber der Garage ein Pkw, verblieben noch 3,60 Meter. Hinzuzurechnen sei die Breite des Gehweges mit 1,15 Metern, damit stünden insgesamt 4,75 Meter zur Verfügung. Dies genüge für einen Pkw üblicher Größe, um ohne übermäßiges Rangieren in die Garage ein- und ausfahren zu können. Beim Augenscheintermin habe der Kläger zwar dreimal vor- und zurückfahren müssen, aber damit sei die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten.

Auch vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg und der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück. Über die vom Kläger eingelegte Revision entschied nun das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorgestellten Urteil.

Rechtliche Wertung

Die Revision des Klägers sei unbegründet, so die Richter. Das Berufungsurteil verletzte zwar Bundesrecht, soweit es annehme, § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO sei wegen mangelnder Bestimmtheit der Norm verfassungswidrig. Die Entscheidung selbst stelle sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anordnung eines Parkverbots. Es liege keine «schmale Fahrbahn» vor, auch bestünden keine sonstigen Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, die zu einer Anordnung eines Parkverbots führen müssten. Verkehrszeichen seien aber nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sei.

Zwar enthalte § 12 StVO keine Legaldefinition für eine «schmale Fahrbahn», diese lasse sich aber ableiten. Die höchstzulässige Fahrzeugbreite betrage 2,55 Meter, bei Pkws 2,50 Meter. Damit im Begegnungsverkehr noch ein Sicherheitsabstand von 0,50 Metern beim Vorbeifahren eingehalten werden könne, müsse eine Fahrbahn mindesten 5,50 Meter breit sein. Damit liege ein Orientierungswert vor. Von «schmal» müsse jedenfalls bei einer Fahrbahnbreite unter 5,50 Metern gesprochen werden.

Bedacht werden müsse auch die Breite des Bürgersteigs. Natürlich sei der Bürgerstein nicht zum Befahren von Fahrzeugen da, aber beim Wechsel von Fahrbahn in die Grundstückseinfahrt sei ein Überfahren nicht zu vermeiden und selbstverständlich zulässig. Insgesamt zeige sich, dass hier das Rangieren nicht so schwierig sei, dass von einer unzumutbaren Behinderung ausgegangen werden könne. Ein «durchschnittlicher» Kraftfahrer könne hier in der speziellen Situation das Ein- und Ausfahren aus seinem Grundstück beherrschen.

Der Orientierungswert von etwa 5,50 Metern sei aber keine starre Grenze, so die Richter weiter. Es komme stets auf die besonderen Umstände an. Dass der Kläger ein 4,92 Meter langes und 1,86 Meter breites Fahrzeug habe, ändere nichts. Die mit diesem Fahrzeug vom Kläger gewonnene Fahrpraxis dürfe bei der Ermessensabwägung mitberücksichtigt werden und im Übrigen auch die Tatsache, dass der Kläger die Garagenzufahrt selbst abschüssig gestaltet habe, wozu es keine zwingenden Gründe gegeben habe.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für die Praxis sehr wesentlich, denn «schmale Fahrbahnen» begegnen uns häufig. Die 5,50 Meter als «Schwellenwert» hat das Gericht zwar in dieser Sache für angemessen erachtet, aber gleichzeitig auch darauf verwiesen, dass stets im Einzelfall geprüft werden muss, welche baulichen Maßnahmen erforderlich sind und welche Verbote gegebenenfalls auszusprechen sind.

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2019.