BVerwG: Gelegenheits-Cannabiskonsumenten darf bei Erstverstoß gegen Trennungsgebot nicht sofort Führerschein entzogen werden

StVG §§ 3 I 1, 24a II; FeV §§ 11 VII, VIII, 13, 14 I 3, II Nr. 3, 46 I; GG Art. 3 I

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis nicht sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Stand er erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis, während er ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - 3 C 8.18 (VG München), BeckRS 2019, 19965

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 18/2019 vom 12.09.2019

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Sachverhalt

Am 21.07.2016 wurde bei dem Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs gegen 17:40 Uhr eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Bei dieser stellte sich nach Auswertung einer Blutprobe durch die Rechtsmedizin heraus, dass der Kläger mit 1,5 ng/ml THC, 0,95 ng/ml I1-OH-THC und ferner 21 ng/ml THC-COOH im Blut gefahren war.

Das Landratsamt entzog mit Bescheid vom 02.11.2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und forderte den Kläger unter Anordnung von Zwangsgeld auf, den Führerschein zurückzugeben. Der Kläger habe durch die Fahrt die Fahreignung verloren. Er habe gelegentlichen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig getrennt. Gründe dafür, dass er die Fahreignung in der Zwischenzeit wieder erlangt habe, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterbleibe gemäß § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 7 FeV.

Gegen einen ebenfalls ergangenen Bußgeldbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Das Amtsgericht verurteilte ihn am 23.01.2017 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Landratsamtes wies die Regierung mit Bescheid vom 01.03.2017 zurück. Seine Klage zum Verwaltungsgericht wurde abgewiesen.

Rechtliche Wertung

Das VG führte, wie auch schon der Ausgangsbescheid aus, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei. Dies habe er bei seiner polizeilichen Aussage selbst angegeben. Es verwies weiter darauf, dass das Gericht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht folge, nach der in solchen Fällen zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden müsse. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde zugestellt und gleichzeitig Sprungrevision zugelassen. Die Sprungrevision legte der Kläger ein. Er verweist darauf, dass im Weg der Ermessensausübung vor der Anordnung des Sofortvollzugs jedenfalls auf der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte bestanden werden müssen.

Mit der Revision hat der Kläger Erfolg. Das Urteil des VG wurde vom BVerwG abgeändert und der Bescheid des Landratsamts in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung aufgehoben. 

Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis könne die Fahreignung bejaht werden (Nr. 9.2.2. der Anlage 4), wenn Konsum und Fahren getrennt wurden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfinde und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Dabei gölten die Bewertungen der Anlage 4 für den Regelfall. Würden allerdings Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, ob eine Fahreignung vorliege, so fänden die §§ 11-14 FeV Anwendung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Abs. 1 anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen wurden.

Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trenne den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn wegen des Cannabiskonsums die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit bestehe. Von einer solchen Möglichkeit könne auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nach wie vor ausgegangen werden, wenn eine Konzentration von THC von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt werde.

Der Kläger sei gelegentlicher Konsument von Cannabis und er habe gegen das Gebot verstoßen, Cannabis uns Kfz-Führung zu trennen. Ab welchem THC-Wert eine Beeinträchtigung vorliege, sei im Wesentlichen eine Frage medizinisch-toxikologischer Natur. Die dazu in der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen müssten der jetzt zu treffenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Allgemeinkundige, wissenschaftliche Erkenntnisse könnten jedoch mit herangezogen werden.

Unter Abwägung der am Grenzwert von 1 ng/ml sich entzündenden Diskussion verbleibe es aber dabei, dass der Senat auch heute noch diesen Grenzwert zugrunde lege. Allerdings halte der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 23.10.2014, Az.: 3 C 3.13, SVR 2015, 194) geäußerten Auffassung nicht mehr fest.

Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung bei einem erstmaligen Verstoß sei die Prognose, ob der Konsument auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige, tatsächliche Grundlage gestützt werden könne, sei in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich.

Das Fahrerlaubnisrecht sei Gefahrenabwehrrecht und es gehe nicht um das Sanktionieren eines zurückliegenden Fehlverhaltens, sondern es gehe darum, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit auszuschalten. Der Fahrerlaubnisbehörde stehe in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung zu und dies sei gerade beim erstmaligen Verstoß auch die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers gewesen. Da dieses Ermessen nicht ausgeübt worden sei und sogleich die Fahreignung verneint worden sei, müssten Urteil und Widerspruchsbescheid aufgehoben werden.

Praxishinweis

Das BVerwG hat am gleichen Tag drei weitere Entscheidungen gefällt. Die Sachverhalte dieser Entscheidungen unterscheiden sich nur in Nuancen von der hier besprochenen Entscheidung. Die entscheidenden Kernfragen sind bei allen Entscheidungen gleich (BVerwG, Urteile vom 11.04.2019 - 3 C 13.17, 3 C 9.18 und 3 C 25.17, BeckRS 2019, 11077, BeckRS 2019, 19966 und BeckRS 2019, 19967).

Die vier Entscheidungen sind für die Praxis von großer Bedeutung. Zunächst einmal wird Rechtssicherheit hergestellt. Es wird in Zukunft keinen Unterschied mehr machen, ob der Täter diesseits oder jenseits des Flusses, im Land X oder im Land Y, im Bereich dieses oder jenes Landratsamtes lebt und seine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Die Praktiker wissen, welche sehr erheblichen Unterschiede bestehen in der Praxis, ob ein MPU-Gutachten besorgt werden muss oder ob der Betroffene hinter der sofort vollzogenen Vollziehbarkeit der angezweifelten Fahreignung herläuft.

Die Entscheidung ist außerordentlich umfangreich begründet. Im Rahmen dieser kurzen Besprechung wurde nur auf die wesentlichen Gesichtspunkte eingegangen. Der Praktiker muss dieses Urteil kennen.

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2019.