Eine Unweltvereinigung ist für eine Klage, mit der sie einen besseren Brandschutz in einem Bahntunnel erreichen will, nicht klagebefugt. Denn, so das BVerwG, sie sei weder in ihrem Aufgabenbereich betroffen noch mache sie umweltbezogene Rechtsvorschriften geltend (Urteil vom 27.11.2025 – 7 C 8.24).
Eine regional tätige Umweltvereinigung hält die Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen im Fall eines Brandes in einem Tunnel des Projekts "Stuttgart 21" für nicht ausreichend. Sie klagte daher auf Aufhebung, hilfsweise die Änderung des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses.
Schon der VGH wies die Klage als unzulässig ab. Ihre Revision brachte die Umweltvereinigung nicht weiter. Das BVerwG bestätigt: Sie sei nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht klagebefugt. So könne sie schon nicht aufzeigen, durch die unterbliebene Aufhebung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Die begehrte Verbesserung der Schutzvorkehrungen bei einem Brand im Tunnel genüge hierfür nicht.
Die einschlägigen Normen des Eisenbahnrechts seien zudem keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Denn sie bezögen sich nicht auf Umweltbestandteile oder -faktoren. Mit ihnen werde auch kein Umweltschutzziel verfolgt.


