Im Fokus stehen mehrere Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO), die seit dem 1. August 2020 in Kraft sind. Zwei Träger freier Waldorfschulen und zwei Lehrer an einer Privatschule mit waldorfpädagogischem Hintergrund beantragten die Überprüfung der neuen Bestimmungen. Das BVerwG hält ihren Normenkontrollantrag für überwiegend begründet (Urteil vom 01.10.2025 – 6 CN 1.24).
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes ist die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule genehmigungsbedürftig. Damit füllt das Landesrecht den in Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG enthaltenen Vorbehalt aus, dass die Ersatzschulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen.
In diesem Zusammenhang wurde die Ersatzschulverordnung erlassen. Sie sieht in § 7 ESchVO ein Feststellungsverfahren vor, in dessen Verlauf die Lehrkraftbewerber ihre Eignung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde unter anderem durch schriftliche Arbeiten, unterrichtspraktische und mündliche Prüfungen nachweisen müssen. § 9 ESchVO enthält Sonderregelungen für die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte in Waldorfschulen.
Genauere Regelungen zu Prüfern erforderlich
Das BVerwG sieht durch § 7 ESchVO Bundesrecht verletzt. Das betreffe zwar nicht das Grundrecht der Ersatzschulträger aus Art. 7 Abs. 4 GG. Mit dem Feststellungsverfahren überschreite das Landesrecht nicht den Regelungsspielraum, der ihm zur konkretisierenden Ausfüllung des Vorbehalts aus Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG zusteht.
Jedoch handele es sich bei dem in § 7 ESchVO geregelten Feststellungsverfahren um ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren, das an Art. 12 GG zu messen ist. Im Hinblick hierauf fehlen dem BVerwG in § 7 ESchVO wesentliche Ausgestaltungsmerkmale, die aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in einem solchen Prüfungsverfahren normativ geregelt sein müssten. Geregelt sein müsste insbesondere die Qualifikation, die Bestellung und die Anzahl der Prüfer. Die auf § 7 ESchVO bezogenen Regelungen in § 9 Abs. 8 und Abs. 9 ESchVO teilten das Schicksal der Unwirksamkeit mit ihrer Bezugsnorm.
Auswahl des Lehrpersonals an Waldorfschulen zu sehr eingeschränkt
Zudem sieht das BVerwG die in Art. 7 Abs. 4 GG verankerte Freiheit der Privatschulen zur Auswahl ihres Lehrpersonals verletzt. Das ergebe sich daraus, dass die die Ausbildung als Klassenlehrer bis Klasse 8 an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten betreffenden Sätze 2 bis 6 in § 9 Abs. 2 ESchVO eine zu hohe Regelungsdichte aufwiesen.
Nicht verletzt werde die Privatschulfreiheit indes durch den ebenfalls angegriffenen § 9 Abs. 7 ESchVO, der eine Unterrichtsgenehmigung für Waldorflehrkräfte in Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden (sogenannte waldorfspezifische Fächer), an einleuchtende Mindestvoraussetzungen in pädagogischer Hinsicht knüpft.


