Ein Jura-Student fiel im Sommersemester 2017 mit 3 Punkten durch seinen Wiederholungsversuch der Zwischenprüfungsklausur "Strafrecht II", weil er wesentliche Punkte nicht ausgeführt hatte. Er remonstrierte, erhielt die Klausur zur Einsicht und behauptete, die angeblich fehlenden Ausführungen fänden sich auf den Seiten 12 - 16 seiner Bearbeitung. Die Universität reagierte, indem sie die Klausur nun wegen eines Täuschungsversuches mit 0 Punkten bewertete. Sie erklärte, der Student habe im Remonstrationsverfahren nachträglich Seiten zu seiner Klausurbearbeitung hinzugefügt.
Nun begann ein langwieriger Gang vor die Gerichte. Der Student klagte gegen die Bewertung und hatte vor dem VG Erfolg. Es habe keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Sanktionierung einer nach der Prüfung begangenen Täuschungshandlung bestanden, entschied das VG. Die Universität veranlasste sodann eine Neubewertung der Klausur, die allerdings zum gleichen Ergebnis wie die erste Korrektur führte. Der bewertende Professor hatte darauf hingewiesen, dass er die nachträglich hinzugefügten Teile der Klausur nicht bewerten würde.
Nach einem Widerspruch gegen diese erneute Bewertung waren wieder die Gerichte dran: Vor dem VG hatte der Student dieses Mal keinen Erfolg. Auf seinen Antrag hin ließ aber das OVG die Berufung zu und erklärte, es bestünden im Hinblick auf die geltend gemachte Befangenheit des Professors Zweifel, obdie erstinstanzliche Entscheidung korrekt ist. Die Uni kam der Berufungsentscheidung zuvor, hob den durch den Studenten angefochtenen Bescheid auf und veranlasste die Bewertung durch einen anderen Professor.
Neue Bewertung, aber was ist mit den Seiten 12 - 16?
Die Beteiligten erklärten das Verfahren insoweit für erledigt. Offen blieb aber das Begehren des Prüflings auf Feststellung, dass auch die Seiten 12 - 16 in die Bewertung des neuen Prüfers einzufließen hätten. Das OVG wies die Berufung zurück, weil die Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig geworden sei. Selbst wenn man den Antrag als Klageänderung ansähe, wäre er nach § 44a S. 1VwGO unstatthaft, da die Entscheidung über die Berücksichtigung einzelner Seiten nur zusammen mit dem künftigen Prüfungsbescheid gerichtlich überprüft werden könne.
Das OVG ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu und auch die Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg (Beschluss vom 21.11.2025 – 6 B 22.25).
Die Entscheidung eines Prüfers, einen nicht während der Prüfung erstellten Teil einer Klausurausarbeitung bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, stellt nach Auffassung des BVerwG eine Verfahrenshandlung dar, die nur zusammen mit dem Prüfungsbescheid gerichtlich überprüft werden kann. Eine gesonderte Feststellung vorab, dass ein bestimmter Prüfungsteil mit zu berücksichtigen ist, scheide aus.
Die Überzeugungsbildung des Prüfers, in welchem Umfang eine schriftliche Ausarbeitung als während der Prüfung erbrachte Prüfungsleistung anzusehen ist, sei Tatsachenfeststellung, die seiner eigentlichen Bewertung vorausgehe. Hinsichtlich dieser Tatsachenfrage besteht daher kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum.
Das BVerwG bestätigt damit den Grundsatz, dass einzelne Verfahrenshandlungen im Prüfungsverfahren nicht isoliert angefochten werden können, sondern nur im Zusammenhang mit der endgültigen Prüfungsentscheidung. Schließlich hält das Gericht noch fest, dass auch die gerügten Verfahrensmängel, insbesondere eine unterlassene Zeugenvernehmung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs, entweder gar nicht erst vorliegen oder zumindest nicht entscheidungserheblich sind.


