Übernimmt der Präsident eines Oberverwaltungsgerichts die Prozessvertretung des beklagten Landes, sind nicht plötzlich sämtliche Verwaltungsgerichte des Landes befangen. Das BVerwG musste betonen, dass Richterinnen und Richter von Verfassung wegen unabhängig sind – auch von ihren Vorgesetzten (Beschluss vom 03.02.2026 – 6 AV 1.26).
Die jeweiligen Präsidenten des VG Schwerin, VG Greifswald und des OVG Mecklenburg-Vorpommern haben eine Gemeinsamkeit. Alle drei bekamen das Auskunftsersuchen eines Mannes, der gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine vollständige Kopie seiner personenbezogenen Daten verlangte. Die Reaktion des VG Schwerin war wohl unzureichend, sodass der Mann gegen das Land klagte. Das VG teilte ihm dabei mit, dass die Gegenseite im Prozess vom Präsidenten des OVG vertreten werde. Daraufhin wandte sich der datenschutzaffine Kläger an das BVerwG.
Die höchste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte nun beschließen, dass kein einziges Verwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommerns mehr über seine Anliegen entscheiden dürfe. Schließlich seien alle eventuell betrauten Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte befangen, da sie im Zweifel gegen ihren eigenen Dienstvorgesetzten entscheiden müssten. Auch das OVG komme aufgrund der "strukturellen Befangenheit" seiner Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nicht mehr in Frage. Das ließ der 6. Senat indes nicht gelten.
Richterliche Unabhängigkeit unterschätzt
Das BVerwG betonte, dass es durchaus mehr brauche als die Behauptung einer "strukturellen" Befangenheit. Bei Prozessen gegen die Gerichtsverwaltung seien die Richterinnen und Richter selbst weder Partei noch stünden sie als Mit- oder Regresspflichtige im Verhältnis zum beklagten Land. Der Kläger habe hier glaubhaft machen müssen, dass so viele an den jeweiligen Gerichten tätige Richter befangen sind, dass die nötige Anzahl von Berufsrichtern nicht mehr erreicht werden könne.
Dabei müsse die Befangenheit nicht endgültig feststehen, es genüge ein Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Richters. Doch auch das habe der Kläger hier nicht anhand objektiver Gründe darlegen können. Die Entscheidung über das Handeln ihrer Vorgesetzten begründe ein solches Misstrauen noch nicht.
Der Senat verwies dazu auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie die darauf beruhende innere Unabhängigkeit bzw. persönliche Resilienz gegenüber Dienstvorgesetzten. § 54 Abs. 2 VwGO sehe einen Ausschlussgrund nur bei der Person des Präsidenten oder eines Präsidialrichters vor, der vorbereitend an der konkret streitigen Maßnahme – hier der vermeintlich fehlerhaften Auskunft – mitgewirkt habe. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten bewilligte das Gericht für diesen Antrag keine Prozesskostenhilfe.

