Die klagende Stadt als örtlicher Träger der Jugendhilfe wollte vom beklagten Landkreis die Kosten für die eintägige Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen erstattet haben. Dieser war im Jahr 2016 aufgegriffen und dem Landkreis im Verteilungsverfahren zugewiesen worden. Der Landkreis als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger unterstützte die Erziehung, indem er den Jugendlichen vollstationär in einer Wohngruppe in einem Jugendwohnheim unterbrachte.
Im Februar 2017 meldete sich der Minderjährige bei der Stadt und bat darum, von dieser in Obhut genommen zu werden, weil er in seinem jetzigen Jugendwohnheim nicht bleiben wolle. Er wurde daraufhin für eine Nacht untergebracht und später zum Landkreis als zuständigen Jugendhilfeträger zurückgeführt. Die Klage der Stadt auf Erstattung der für die eintägige Inobhutnahme aufgewendeten Kosten (insbesondere für die Unterbringung und einen Dolmetscher) in Höhe von knapp 570 Euro blieb schon vor dem VG Karlsruhe und dem VGH Mannheim erfolglos.
Kein Kostenerstattungsanspruch
Nun schloss sich auch das BVerwG der Auffassung der Vorinstanzen an und wies die Revision der Stadt zurück (Urteil vom 27.01.2026 - 5 C 3.24). Der Stadt stehe kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landkreis zu.
Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift seien Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.
In den Fällen der unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen könne ein solcher Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger der Jugendhilfe bereits deshalb nicht entstehen, weil sich die Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 nicht mehr nach § 86 SGB VIII, sondern ausschließlich nach § 88a SGB VIII bestimme. Danach sei entweder der tatsächliche Aufenthalt des Minderjährigen oder der Ausgang des Verteilungsverfahrens für die Zuständigkeit maßgeblich. Dass eine (auch nur hypothetische) Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Inobhutnahme "durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet" werden konnte, sei daher "von vornherein rechtlich ausgeschlossen", argumentiert das BVerwG.
Eine analoge Anwendung der Kostenerstattungsregelung schloss das BVerwG schon mangels Regelungslücke ebenfalls aus. Der Zweck der Vorschrift, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu entlasten, deren Bezirk großstädtisch geprägt ist und in deren Bereich Inobhutnahmen verhältnismäßig häufig vorkommen, könne nämlich auch durch die ersatzweise Erstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers nach § 89b Abs. 2 SGB VIII erreicht werden. Wenn überhaupt, könne der Stadt also nur gegen diesen ein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen. Andere Anspruchsgrundlagen gegen den Landkreis würden ebenfalls ausscheiden.


