Keine Wiedereinsetzung: Anwalt muss fehlende Eingangsbestätigung bemerken

Das BVerwG sägte den Versuch, eine versäumte Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nachträglich zu retten, ab. Der Grund: Der Anwalt hatte sein Schreiben zwar signiert und per beA verschickt, aber nicht geprüft, ob es auch bei Gericht angekommen ist.

Die Leipziger Richterinnen und Richter stellten klar: Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gehört – entsprechend jenen beim Faxversand – nun mal die Kontrolle, ob das Gericht eine Eingangsbestätigung verschickt hat. Dabei sei der Empfängerstatus nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO entscheidend. Wer sendet, müsse sicher sein, dass auch empfangen wurde. Andernfalls bleibt’s bei: "Verpasst ist verpasst."

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann gegen ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Begründung der Beschwerde blieb jedoch aus – zumindest bis zum Fristablauf nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Erst gut zwei Monate später beantragte der Anwalt die Wiedereinsetzung. Eer erklärte, die Begründung rechtzeitig signiert und versendet zu haben. Allerdings sei es zu einem technischen Problem mit der Anwaltssoftware gekommen: Bestimmte Anlagen hätten nicht übermittelt werden können – eine Tatsache, von der er zuvor nichts und der Softwareanbieter noch nicht lange gewusst hätten.

Ohne Eingangsbestätigung keine Wiedereinsetzung

Das BVerwG lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab, da nicht dargelegt worden sei, dass der Bevollmächtigte den Versandvorgang ordnungsgemäß kontrolliert habe (Beschluss vom 16.05.2025 – 5 B 8.25).  Ein Verschulden nach § 60 Abs. 1 VwGO liege bereits dann vor, wenn der Beteiligte oder – wie hier – sein Anwalt die gebotene Sorgfalt vermissen lassen. Diese umfasse im elektronischen Rechtsverkehr auch die Pflicht, sich von der erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes durch Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu überzeugen. Das habe der Anwalt hier versäumt, monierte der Senat.

Zwar habe der Jurist den Schriftsatz signiert, das aber reiche nicht aus. Denn das Signaturprotokoll beweise nur, dass die Datei signiert wurde – nicht aber, dass sie auch beim Gericht eingegangen ist. Eine automatisierte Eingangsbestätigung hätte dem Anwalt Gewissheit über die erfolgreiche Übermittlung verschaffen können. Diese müsste sowohl im Ordner "Gesendet" in der Zeile unterhalb des Nachrichtentexts unter dem Punkt "Meldungstext" mit dem Eintrag "request executed" erscheinen als auch unter dem Punkt "Übermittlungsstatus" mit der Meldung "erfolgreich". Beides habe hier aber gefehlt. Dass der Anwalt trotzdem nicht erneut tätig wurde, begründe ein Verschulden. Dabei wäre ihm eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdebegründung zeitlich noch ohne weiteres möglich gewesen.

BVerwG, Beschluss vom 16.05.2025 - 5 B 8.25

Redaktion beck-aktuell, ns, 24. Juni 2025.

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