Eine Muslima hatte vor den Verwaltungsgerichten die Feststellung begehrt, dass sie aus religiösen Gründen beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen darf. Das VG Düsseldorf wies dieses Begehren zurück. Das OVG Münster bestätigte dies und sah ebenfalls keine Grundlage für eine Ausnahme. Die Frau begehrte erfolglos die Zulassung der Revision.
Verhüllungsverbot mit Parlamentsvorbehalt vereinbar
Das BVerwG schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an, wonach das Verhüllungsverbot auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigung beruht. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG genüge – auch hinsichtlich des Verhüllungsverbots des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO – den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und damit dem Vorbehalt des Gesetzes. Die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG sei auf die Sicherheit im Straßenverkehr ausgerichtet und diene insbesondere dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentum im Straßenverkehr.
Zwar diene das Verhüllungsverbot nicht unmittelbar dem Schutz dieser Rechtsgüter im Straßenverkehr. Nach der Begründung des Verordnungsgebers diene es dazu, im Rahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung ("Blitzerfoto") die Feststellbarkeit der Identität zu gewährleisten und damit – anknüpfend an die präventive Wirkung der Verkehrsüberwachung – mittelbar die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Das schadet aus Sicht des BVerwG jedoch nicht: Die Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers sei auch hinsichtlich des mittelbaren Schutzes der genannten Rechtsgüter anerkannt.
Das BVerwG sieht sich durch die hier in Rede stehende Grundrechtsbetroffenheit zu keiner anderen Betrachtung veranlasst. Die Ermächtigung ziele auf den Schutz besonders wichtiger, verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter ab. Diese setzten im Straßenverkehr auch der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Grenzen.
Verhüllung am Steuer nicht nur Musliminnen verboten
Soweit die betroffene Muslima geltend gemacht hatte, das Verhüllungsverbot ziele in Wahrheit darauf, muslimischen Frauen die Verschleierung zu erschweren, folgte das BVerwG dem nicht. Zwar sei bei Erlass des Verbots die Betroffenheit muslimischer Frauen, die aus religiösen Gründen nicht nur ein Kopftuch tragen, sondern auch ihr Gesicht verhüllen, angesichts der zunehmenden religiösen Pluralität nicht zu übersehen gewesen. Dennoch aber finde das Verhüllungsverbot seine Rechtfertigung im Schutz der Verkehrssicherheit. Es gelte für alle Kraftfahrzeugführer, aus welchen Gründen auch immer sie ihr Gesicht verhüllen oder anderweitig verdecken.
Ausnahmegenehmigung möglich
Das BVerwG verkennt nicht, dass das Verbot gläubige Musliminnen vor die Wahl stellt, dem von ihnen als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot nicht zu folgen oder auf das Führen von Kfz zu verzichten. Die Richterinnen und Richter verweisen insofern aber auf die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehigung zu erlangen (vgl. § 46 Abs. 2 StVO). Für Musliminnen, die sich aus religiösen Gründen zur Verhüllung des Gesichts verpflichtet sehen, könne im Einzelfall die Verhüllung ausnahmsweise erlaubt werden. Kann einer Betroffenen der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen – auch im Lichte alternativer Möglichkeiten der Mobilität – nicht zugemutet werden, könne ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung bestehen. Das Verhüllungsgebot sei mit Blick darauf auch verhältnismäßig (Beschluss vom 08.12.2025 – 3 B 26.24).
Zuletzt hatte der VGH Mannheim zum Niqab am Steuer entschieden. Auch die dortigen Richterinnen und Richter verneinten einen Rechtsanspruch darauf, entsprechend verhüllt zu fahren. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe aber schon.


