Mitarbeiterin in Corona-Quarantäne: Arbeitgeber bekommt keine Erstattung nach dem IfSG

Das BVerwG hat entschieden: Wer sich wegen einer Corona-Infektion behördlich in Isolation begeben musste, war auch ohne Symptome arbeitsunfähig krank. Bestehe aber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, liege kein Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vor: Arbeitgeber gehen leer aus.

Es war eine von vielen auch wirtschaftlichen Fragen, die sich vor allem im fortgeschrittenen Stadium der Corona-Pandemie stellten:  Wer zahlt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten konnten, in "Quarantäne" geschickt wurden, gesetzlich Absonderung/Isolation genannt. Damals wurden Vorschriften in §§ 56, 57 IfSG eingeführt, die danach mehrfach geändert wurden, ohne aber in der Sache, über die nun das BVerwG zu entscheiden hatte, dadurch sachlich etwas zu ändern. 

Der 3. Senat stellte nun klar: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion behördlich abgesondert wurden, waren krankheitsbedingt arbeitsunfähig – selbst wenn keine Symptome auftraten. Wenn sie für die Quarantänezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatten, entstand ihnen aber auch kein Verdienstausfall. Und damit gab es für den Arbeitgeber auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat nach § 56 Abs. 5 Satz 3, § 57 Abs. 1 und 2 IfSG§ 56, 57 IfSG dienten nicht der Entlastung der Arbeitgeber (BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 – 3 C 4.24).

Weiter gezahlt, Erstattung beantragt

Klägerin in dem Rechtsstreit war ein Personaldienstleistungsunternehmen, dessen Mitarbeiterin  im November 2021 positiv auf Corona getestet wurde und sich in häusliche Isolation begeben musste. Eine Tätigkeit im Homeoffice war nicht möglich. Die Beschäftigte war erst kurz zuvor zum zweiten Mal gegen COVID-19 geimpft worden.

Das Unternehmen zahlte während der Isolation das vereinbarte Arbeitsentgelt weiter und führte Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin ab. Die beantragte Erstattung dieser Beträge gegenüber dem Land Baden -Württemberg lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart aber ab.

Aus diesem Anlass zog der Dienstleister vor Gericht: Das VG Stuttgart gab der Klage zunächst statt. Auch der VGH Mannheim bestätigte die Entscheidung: Die Beschäftigte habe durch die Absonderung Entgelteinbußen erlitten und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt; zudem sei die Isolation nicht durch eine öffentlich empfohlene Impfung vermeidbar gewesen.

Keine Entschädigung für den Arbeitgeber ohne Verdienstausfall für den Arbeitnehmer 

§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG sieht vor, dass einem Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG Entschädigungsleistungen ausgezahlt hat, die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden; nach § 57 Abs. 1 und 2 IfSG werden die vom Arbeitgeber abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 

Doch der 3. Senat des BVerwG hob die Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers entstünden, so der Senat, nur, wenn die an den Arbeitnehmer gezahlten Beträge eine Entschädigungsleistung im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG darstellen, der Arbeitnehmer also einen in dieser Vorschrift geregelten Entschädigungsanspruch hat (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 20243 C 7.23 - BVerwGE 184, 77 Rn. 11). Einen solchen Anspruch hat unter anderem, wer nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet (§ 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG). Doch wer Entgeltfortzahlung erhält wie die Mitarbeiterin des Personaldienstleisters, der habe keinen Verdienstausfall erlitten. 

Die Entschädigung nach §?56 IfSG sei nachrangig gegenüber einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bestehe ein Anspruch nach §?3 Abs.?1 EFZG, fehle es bereits an einem Verdienstausfall. Hinweise darauf, dass der infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch haben sollte, gebe es nicht, so die Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter. Die Entstehungsgeschichte des IfSG bestätige vielmehr, dass §?56 IfSG nicht der Entlastung der Arbeitgeber diene.

Auch symptomlose Infektion macht arbeitsunfähig

Entgegen der Auffassung des VGH war die Mitarbeiterin nach Ansicht des BVerwG arbeitsunfähig krank. Eine SARS-CoV-2-Infektion stelle unabhängig vom Symptombild eine Krankheit dar. Sei die Beschäftigte wegen der Infektion verpflichtet, sich abzusondern, sei ihr die Arbeitsleistung rechtlich unmöglich.

Der Senat schloss sich damit der Rechtsprechung des BAG an: Arbeitsunfähigkeit liege auch dann vor, wenn die Beschäftigte ihre Tätigkeit nicht wegen körperlicher Einschränkungen, sondern aufgrund einer infektionsbedingten Quarantäneverfügung nicht erbringen dürfe. Die Absonderung sei keine eigenständige Ursache, sondern Folge der Krankheit; die späte zweite Impfung, die noch keinen vollständigen Schutz bot, begründe kein Verschulden, das die Arbeitsunfähigkeit zur schuldhaften gemacht hätte. 

Damit war der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet; und der Staat muss dem Personaldienstleistungsunternehmen nichts erstatten, befand das BVerwG

BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 - 3 C 4.24

Redaktion beck-aktuell, ns, 30. Januar 2026.

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