Soldat schwört Treueeid ab: Entlassung unumgänglich

Erklärt ein Soldat, sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden zu fühlen und einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht Folge leisten zu wollen, so ist er aus dem Dienst zu entfernen. Das bestätigt das BVerwG.

Entsprechend hatte sich ein Hauptfeldwebel in einem Personalgespräch mit dem Kommandeur seines Bataillons geäußert und zur Begründung angeführt, sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung sei gestört. Etwa elf Monate zuvor hatte er zudem einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert und war wegen Gehorsamsverweigerung strafrechtlich verurteilt worden.

Im Disziplinarverfahren ordnete das Truppendienstgericht seine Entfernung aus dem Dienst an. Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg. In der aus Überzeugung erklärten Loslösung vom Treueeid und der glaubhaften Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall sieht das BVerwG derart schwerwiegende Verletzungen gegen die Grundpflicht des Soldaten aus § 7 SG, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, dass im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten sei (Urteil vom 01.10.2025 – 2 WD 30.24).

Zwar hatte der Feldwebel – erstmals – im Berufungsverfahren bestritten, sich entsprechend geäußert zu haben. Das BVerwG meint aber, die Äußerungen seien so gefallen – das habe der als Zeuge vernommene Bataillonskommandeur bestätigt. Auch das von den Verteidigern des Soldaten angeführte Verbot der Verwertung von Verhören, die ohne ordnungsgemäße Belehrung durchgeführt worden sind (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO), verfange nicht. Denn das von dem Hauptfeldwebel erbetene Personalgespräch sei keine disziplinarrechtliche Vernehmung gewesen.

Keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat

Das BVerwG sieht auch keine Gründe dafür, im vorliegenden Einzelfall von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere habe es sich bei der Aussage in dem Gespräch um keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten gehandelt. Vielmehr ließen die übrigen in dem 80-minütigen Gespräch getätigten Aussagen des Hauptfeldwebels darauf schließen, dass der Widerruf des Treueeides und die Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall auf einer verfestigten inneren Haltung beruhten.

Das Verhalten habe sich auch erheblich nachteilig auf den Dienstbetrieb ausgewirkt, weil der Hauptfeldwebel nicht mehr in dem Bataillon verbleiben konnte, das für die schnelle Eingreiftruppe der NATO eingeplant war.

Angesichts der Schwere dieser Dienstpflichtverletzung kam es für das BVerwG nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit der Hauptfeldwebel durch die Verweigerung der COVID-19-Impfung noch eine weitere Pflichtverletzung begangen hat – es klammerte diesen Anschuldigungspunkt aus.

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. Oktober 2025.

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