Techno-Beats vom Oberfeldwebel: Twitch-DJ* verliert Ruhegehalt der Bundeswehr

Viele Kreative bauen sich über Twitch-Streams eine Existenz auf, die wenigsten davon verstoßen damit aber wiederholt gegen Befehle. Das BVerwG bestätigt: Gegen eine Soldatin, die während ihrer Krankschreibung lieber der DJ-Karriere nachgegangen war, durfte die Höchstmaßnahme verhängt werden.

Das Truppendienstgericht musste gegen eine Soldatin, die ohne eine dienstliche Entlassung einer nicht angezeigten Nebentätigkeit nachgegangen war, die Höchstmaßnahme verhängen. Ihre Krankschreibung könne sie insoweit nicht ausreichend entlasten, wie das BVerwG entschied (Urteil vom 13.08.2025 – 2 WD 27.24).

Nach ihrem Realschulabschluss und einer Ausbildung in der Sportbranche wurde eine Frau als Soldatin auf Zeit berufen. Bei der Bundeswehr absolvierte sie eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, arbeitete dort seit Oktober 2019 im Bundeswehrkrankenhaus. Im Januar 2021 folgte die Beförderung zum Oberfeldwebel. Nur drei Monate später, ab April 2021, ward sie auf der Station nicht mehr gesehen – sie war wegen psychischer Erkrankungen krankgeschrieben.

Nebenbei Live-DJ

Stattdessen sahen sie ihre Kollegen auf ihren Smartphones. Unter einem Künstlernamen mitsamt Logo und Merchandise war sie nun in DJ-Streams auf Twitch zu finden. Veranstalter der Streams war die GmbH ihres Ehemannes, für die ihr Vater die Geschäfte führte. Während Kollegen einspringen mussten, um ihren Dienst zu übernehmen, habe man dort verärgert ihre "frisch-fröhlichen" Live-Auftritte mit angesehen. Trotz ihrer Krankschreibung war ihr Fehlen allerdings nicht dienstlich genehmigt gewesen, auch für die Nebentätigkeit an sich fehlte ihr die Erlaubnis.

Zwischen August 2021 und Februar 2022 war ihr neunmal der Befehl erteilt worden, die Tätigkeit zu unterlassen, die aufsteigende Streamerin ließ sich davon indes nicht beirren. Im Dezember 2022 wurde sie wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, gegen eine Auflage von 3.000 Euro zur Bewährung ausgesetzt. Das Truppendienstgericht enthob sie schließlich ihres Ranges als Oberfeldwebel und setzte sie in den Grad des Sanitätssoldaten a. D. herab.

Das genügte der Wehrdisziplinaranwaltschaft allerdings nicht; sie forderte die Höchstmaßnahme. Da die Soldatin bereits im Februar 2023 entlassen worden war, ging es nun vor allem um die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 WDO). Das BVerwG gab der Berufung nun statt.

Befehle sämtlich ignoriert

Das Truppendienstgericht hatte ihr eine Reihe von Dienstpflichtverletzungen bescheinigt: So einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 S. 2 SG), zur Gesunderhaltung (§ 17a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SG), zur Ausübung von nicht genehmigten bzw. nicht angezeigten Nebentätigkeiten (§ 20 Abs. 1 und 6 SG) sowie zum inner- und außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 S. 1 und 3 SG). Letztere habe sie durch eine Gehorsamsverweigerung – eine soldatenrechtliche Straftat - verletzt. Diese festgestellten Verstöße nahm das BVerwG zur Grundlage der Berufungsentscheidung.

Zur Feststellung, ob anstatt der Herabstufung nicht die Höchstmaßnahme erforderlich gewesen wäre, prüfte der 2. Wehrdienstsenat auf zwei Stufen: Erstens seien vergleichbare Präzedenzfälle heranzuziehen, zweitens die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Einzelne Verletzungen der Gehorsamspflicht habe der Senat in der Vergangenheit mit Gehaltskürzungen, einem Beförderungsverbot oder auch einer Herabsetzung geahndet. Bei Kombinationen diverser Verstöße gelte: Je höher die Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter oder Leib und Leben von Kameraden, umso größer das Gewicht des Ungehorsams. Hier habe zwar keine solche Gefahr bestanden, allerdings spreche hier die Anzahl der Missachtungen für ein höheres Gewicht. Der Befehl war achtmal wiederholt und dennoch missachtet worden.

"Extremfall wiederholter Verweigerung"

Im Einzelfall seien für die Verhängung der Höchstmaßnahme – hier der Aberkennung des Ruhegehalts – die Schwere des Vergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die konkreten Beweggründe von Belang. Die Forderung nach einer Höchstmaßnahme sei in diesem Fall daher berechtigt gewesen.

Ein Soldat, der unerlaubt fernbleibe, versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr müsse jederzeit präsent und einsatzbereit sein, ein unerlaubtes Fehlen – wenngleich während einer Krankschreibung – behindere diese Aufgabe. Die schiere Anzahl der Missachtungen wirke sich dabei erheblich erschwerend aus – Nach der Einleitung ihres Disziplinarverfahrens habe sie "gut zwanzig" weitere Veranstaltungen durchgeführt.

Die Soldatin hatte zwar vorgetragen, eine formlose Mail ihrer Vorgesetzten als Erlaubnis verstanden zu haben, der Senat hielt das allerdings für unglaubwürdig. Spätestens seit ihrer Ausbildung zum Oberfeldwebel habe ihr bekannt sein müssen, dass es für die Nebentätigkeiten einen festen Ablauf bzw. ein Formular gebe.

Soldaten hätten überdies die Pflicht, sich selbst in Zeiten der Dienstunfähigkeit anzubieten, wenn sie sich für kleinere Aufgaben imstande fühlten. Dass das hier nicht geschehen war, wertete der Senat als "gravierend erschwerend". Vor dem Hintergrund der Belastung ihrer Kollegen sowie der öffentlichen Berichterstattung sei das Ansehen der Bundeswehr hier "extrem" beeinträchtigt worden. Der "Extremfall wiederholter Befehlsverweigerung" könne somit nur mit der Höchstmaßnahme belegt werden. Es lasse sich zwar mildernd beachten, dass die Soldatin gerade während der Covid-Pandemie besonders belastet gewesen war – das folge aber aus besonderen Fahrten in die Heimat, die sie vor allem für ihre DJ-Livestreams unternommen habe. Dass sie unter der Trennung von ihrer Familie litt, wertete der Senat als Vorwand, zumal ihre Vorgesetzten ihr eine Verlegung an eine näher gelegene Stelle angeboten hatten.

(* In einer früheren Version des Textes stand an zwei Stellen das Wort DJane. Da der Ausdruck teilweise als negativ und geschlechterdiskriminierend aufgefasst wird, haben wir uns dazu entschlossen, auf ihn zu verzichten und das neutrale DJ zu verwenden. 28.11.2025, 9:32h, jvh)

BVerwG, Urteil vom 13.08.2025 - 2 WD 27.24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 27. November 2025.

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