Das BVerwG hat entschieden, dass dem Antrag des Beamten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens beim Bundesnachrichtendienst (BND) wegen Verletzung des Bestenauslese-Grundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG stattzugeben ist (Beschluss vom 20.05.2025 – 2 VR 3.25).
Der Antragsteller, derzeit kommissarischer Sachgebietsleiter im Bereich "Beurteilungswesen & Digitalisierung" der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, hat sich gegen die Entscheidung seines Dienstherrn gewandt, drei mit A 15 bewertete Jobs als "Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin (m/w/d) mit juristischen Tätigkeiten" (er hatte sich auf alle drei beworben) anderweitig zu vergeben. Im Streit stand insbesondere die in der Ausschreibung enthaltene zwingende Vorgabe der erfolgreichen Teilnahme an einem Assessmentcenter "Führung".
In seiner letzten Regelbeurteilung war die Führungseignung des Bewerbers noch mit Spitzennoten bewertet worden. Im anschließenden Assessmentverfahren – bestehend aus einer Präsentationsaufgabe, einer Gesprächssimulation und einem strukturierten Interview – hatte er wohl einen Durchhänger und fiel durch. Das Auswahlverfahren fand ohne ihn statt. Die Posten wurden anderweitig besetzt. Nachdem sein Widerspruch gescheitert war, drang sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch.
BVerwG sieht Leistungsprinzip verletzt
Die Leipziger Richterinnen und Richter halten die Vorgabe einer erfolgreichen Teilnahme am Assessmentcenter als zwingende Anforderung für unzulässig. Sie stellen klar, dass auch bei der bloßen Dienstpostenvergabe – ohne unmittelbare Beförderung – die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG Anwendung fänden, da die Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens laufbahnrechtliche Vorwirkungen für die spätere Statusvergabe entfalten könne.
Die Forderung nachgewiesener Führungserfahrung als Zugangsvoraussetzung − unabhängig von der dienstlichen Beurteilung – verstoße gegen das beamtenrechtliche Laufbahnprinzip und den Grundsatz der Bestenauswahl, entschied das BVerwG. Die Eignung zur Führung sei prognostisch dem Dienstherrn vorbehalten – ein Ausschluss vorab sei nur bei objektiv überprüfbaren vergleichenden Kriterien zulässig, nicht aber bei wertenden Merkmalen wie Führungskompetenz.
Assessmentcenter ersetzt dienstliche Beurteilung
Darüber hinaus bemängelt das BVerwG die zentrale Rolle des Assessmentcenters im Auswahlverfahren. Die dort erzielten Ergebnisse hätten die dienstlichen Beurteilungen faktisch ersetzt – und das ohne gesetzliche Grundlage. Der Rückgriff auf das Assessmentcenter stelle damit keine zulässige Ergänzung, sondern eine unzulässige Ersetzung dar. Zudem beanstandet das BVerwG eine fehlerhafte Besetzung der Auswahlkommission: Die stimmberechtigte Beteiligung einer behördenfremden Psychologin sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt.
Der Senat hält die Vergabe eines der drei Dienstposten bei einer erneuten fehlerfreien Auswahlentscheidung auch für ernstlich möglich. Denn der Regierungsrat habe in vier von neun Bewertungskategorien des Anforderungsprofils deutlich besser abgeschnitten als eine Mitbewerberin – dies könne nicht als "Gleicheignung" gewertet werden.