Juristin im öffentlichen Dienst: Arbeit im Graduiertenkolleg ist keine Berufserfahrung

Für ihre Promotion nach dem ersten Staatsexamen erhielt eine Juristin ein Stipendium eines Graduiertenkollegs. Bei ihrer Ernennung zur Regierungsrätin wurde ihre wissenschaftliche Arbeit aber nicht als Erfahrungszeit angerechnet. Zurecht, sagt das BVerwG.

Damit eine Tätigkeit bei der Einstufung im öffentlichen Dienst als Berufserfahrung angerechnet werden kann, muss diese hauptberuflich gewesen sein – und damit auch entgeltlich. Ihre Mitarbeit in einem Graduiertenkolleg sei einer Juristin deshalb nicht zugute zu halten, entschied das BVerwG (Beschluss vom 12.01.2026 – 2 B 28.25).

Nach Bestehen des ersten Staatsexamens strebte die angehende Volljuristin eine Promotion an. Dafür erhielt sie ab Juli 2009 ein Stipendium eines Graduiertenkollegs in Höhe von monatlich 1.150 Euro. Dieses verpflichtete sie unter anderem zum Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft für die wissenschaftliche Arbeite und zur aktiven Mitwirkung am Graduiertenprogramm. Das Stipendium endete mit der Promotion im August 2013. Ein Jahr später legte die Juristin die Zweite juristische Staatsprüfung ab.

Im Februar 2022 wurde sie zur Regierungsrätin ernannt. Bei der Festsetzung der Besoldung für das Beamtenverhältnis wurde der Zeitraum des Stipendiums aber nicht als Erfahrungszeit anerkannt. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Juristin zunächst mit Erfolg vor dem VG Halle, in der Berufung verneinte das OVG Magdeburg die Anerkennung allerdings und ließ die Revision nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BVerwG nun abgewiesen.

Nur hauptberufliche Erfahrung zählt

Bei der ersten Stufenfestsetzung könne nach § 28 BBesG eine "gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit" als Erfahrungszeit anerkannt werden, soweit diese nicht selbst die Laufbahnbefähigung vermittle, so das BVerwG. Dafür müsse die Tätigkeit laut Gesetz allerdings hauptberuflich sein. Der Begriff sei gesetzlich nicht definiert, im Versorgungsrecht sei aber anerkannt, dass eine Tätigkeit dann hauptberuflich sei, wenn sie entgeltlich ausgeübt werde, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem Berufsbild entspreche oder nahekomme.

Diese Grundsätze ließen sich auf das Besoldungsrecht ohne Weiteres übertragen. Es gehe schließlich darum, dass erst später verbeamtete Personen mit Vorerfahrung im jeweiligen Feld nicht schlechter gestellt werden sollten als Nur-Beamte. Ausbildungszeiten fielen grundsätzlich nicht unter diese beruflichen Tätigkeiten.

Stipendien meist nicht entgeltlich

Bei durch Stipendien geförderten Tätigkeiten komme es gerade auf die Entgeltlichkeit an. Zurecht habe das OVG darauf abgestellt, dass Forschungsstipendien gerade keine konkrete Arbeitsleistung vergüteten, sondern lediglich die Verwirklichung des Forschungszwecks fördern sollten. Es fehle damit an einer konkreten Gegenleistung für die geleistete Summe.

Grundsätzlich könnten geförderte Forschungs- und Weiterbildungstätigkeiten nur dann als entgeltlich angesehen werden, wenn sie offen oder verdeckt einer Vergütung der konkreten wissenschaftlichen Tätigkeit dienten oder wenn im Rahmen des Stipendiums eine weisungsgebundene Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt werde. Hier war der Juristin indes – im zeitlichen Rahmen – freie Hand gelassen worden. 

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2026 - 2 B 28.25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 20. Februar 2026.

Mehr zum Thema