Für 16 Euro bis zum BVerwG: Richter muss Ausdrucke selbst zahlen
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Weil das Land ihm eine Gebühr für Ausdrucke aus Personalakten berechnete, zog ein Brandenburger Richter durch die Instanzen. Er sah ein grundsätzliches Problem und beantragte schließlich Revisionszulassung. Der Streitwert: 21 Euro.

Auch ohne eine gesetzliche Rechtsgrundlage können Richterinnen und Richtern Kopierkosten auferlegt werden. Dass das OVG dafür stattdessen das kostenrechtliche Veranlassungsprinzip herangezogen hat, erlaubt noch keine Revision. Zur Ergänzung von Landesrecht herangezogene Rechtsgrundsätze gehören weiterhin zum Landesrecht und sind daher nicht revisibel, entschied das BVerwG (Beschluss vom 04.12.2025 – 2 B 17.25).

Ein Verwaltungsrichter ließ sich im September 2016 Auszüge aus dem Zeiterfassungssystem ZEUS ausdrucken, die Richter des VG betrafen. Dabei kamen 32 Kopien zusammen, die das Land ihm als Auslagen in Höhe von 16 Euro in Rechnung stellte. Als er sich weigerte zu zahlen, folgte eine Mahngebühr von 5 Euro.

Der Richter weigerte sich weiterhin und erhob Widerspruch, der – unter Festlegung einer Verwaltungsgebühr von 10 Euro – abgelehnt wurde. Der gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr erhobene Widerspruch wurde gleichfalls zurückgewiesen – unter Festsetzung einer weiteren Verwaltungsgebühr von 10 Euro. Über die Fehde hatte schließlich das OVG Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Rechtsprinzip statt Rechtsgrundlage

Das Gericht hob zwar die angesetzten Verwaltungsgebühren auf, die Druckkosten von 16 Euro hatten hingegen Bestand. Die Umlage entbehre zwar einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, das Land habe aber zutreffend den Rechtsgedanken des Veranlassungsprinzips im Kostenrecht herangezogen. Weil der Ausdruck der Sphäre des Richters entstamme beziehungsweise ihm zugeordnete Rechtsverfolgung betreffe, habe er die Kosten zu tragen. Die Mahngebühren von 5 Euro blieben ebenfalls bestehen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wandte sich der Richter nun mit der Beschwerde. Er machte eine grundsätzliche Bedeutung der Sache und Divergenz geltend. So tief reichte das Problem indes nicht, wie das BVerwG entschied. Nach fast 10 Jahren kommt der Streit damit nun wohl zu einem Ende.

Veranlassungsprinzip gehörte zum Landesrecht

Einen Klärungsbedarf wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 143 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sah der 2. Senat hier nicht. Der Richter hatte in Zweifel gezogen, ob Kostenbescheide auf gesetzlich nicht näher geregelte Prinzipien bzw. nicht einschlägige Gesetze gestützt und der Kostenrahmen daher durch Richterrecht ausgefüllt werden dürfe.

Um eine Frage revisiblen Rechts zu sein, so der Senat, müsse die Beanstandung entweder eine Verletzung von Bundesrecht oder von Landesrecht betreffen, das im Wortlaut dem BVwVfG entspreche. Ausnahmsweise könne Landesrecht auch revisibel sein, soweit es dem (Landes-)Beamtenrecht zuzuordnen sei – das sei hier indes nicht der Fall. Der kostenrechtliche Rechtsgedanke des Veranlassungsprinzips sei überdies lediglich zur Ergänzung des Landesrechts herangezogen worden und demnach diesem auch zuzuordnen.

Auch einen Verstoß gegen Verfassungsrecht - den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes – konnte der Richter nicht mit Erfolg geltend machen. Damit könne eine Revisionszulassung nur begründet werden, soweit die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht ihrerseits Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Ob das Veranlassungsprinzip in diesem Fall zu Recht ohne Gesetzesgrundlage herangezogen wurde, sei eine Frage des Einzelfalls und damit gerade nicht grundsätzlich klärungsfähig.

Die behauptete Divergenz der Entscheidung zu einem Urteil des BVerwG vom Oktober 2016 genüge schon im Ausgangspunkt nicht. Der Richter habe lediglich behauptet, es seien Rechtssätze fehlerhaft bzw. gar nicht angewandt worden, den konkreten Bezug zur Vergleichsentscheidung aber nicht hergestellt.

BVerwG, Beschluss vom 04.12.2025 - 2 B 17.25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 23. Januar 2026.

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