Fiktive Beurteilung nach Freistellung: Die Qualifikationen dürfen nicht erfunden sein

Eine vollständig beim BND freigestellte Gleichstellungsbeauftragte darf bei der fiktiven Nachzeichnung ihrer Laufbahn keine Qualifikationen unterstellen, die über die normale berufliche Entwicklung hinausgehen. Das BVerwG betonte: Die fiktive Beurteilung sei kein Instrument zur Karriereoptimierung.

Der 2. Senat des BVerwG entschied – in seiner erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit für BND-Streitigkeiten –, dass bei vollständig freigestellten Gleichstellungsbeauftragten neben der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung kein Platz für weitere fiktive Qualifikationen bleibt. Ein Anspruch auf die Zurechnung hypothetisch erwerbbarer Kenntnisse bestehe nicht. Zudem entstehe die Pflicht zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung nur anlassbezogen bei einer konkret anstehenden Auswahlentscheidung (Urteil vom 11.12.2025 – 2 A 7.24).

Eine Regierungsoberamtsrätin (jetzt A 13g BBesO) arbeitete beim BND und war seit April 2020 als Gleichstellungsbeauftragte vollständig von ihren dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. Zum Stichtag 1. März 2023 erhielt sie eine Regelbeurteilung im Wege der fiktiven Fortschreibung. Grundlage war eine sechs Personen umfassende Vergleichsgruppe. Das Gesamturteil lautete "drei" – exakt der Gruppendurchschnitt.

Gegen diese Beurteilung wandte sich die Beamtin. Parallel lief ein Auswahlverfahren um einen höher bewerteten Dienstposten. Nachdem sie dort unterlag, suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz nach – ohne Erfolg. Später wurde sie fiktiv umgesetzt und zur Regierungsoberamtsrätin ernannt. Im Klageverfahren begehrte sie dennoch mehr: Neben der Aufhebung der Beurteilung verlangte sie eine weitergehende fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung – einschließlich der Zurechnung von Kenntnissen, die sie ohne Freistellung hätte erwerben können.

Schutzinstrument, aber kein Karrierebeschleuniger

Das BVerwG erteilte diesem Ansinnen eine klare Absage. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichte zur Bestenauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Maßgeblich seien aktuelle dienstliche Beurteilungen. Bei vollständig freigestellten Gleichstellungsbeauftragten bilde die fiktiv fortgeschriebene Beurteilung die alleinige Grundlage für Auswahlentscheidungen. Zusätzliche fiktive Elemente seien systemwidrig.

Insbesondere, so das Gericht weiter, dürften keine Kenntnisse oder Fähigkeiten zugerechnet werden, über die die Betroffene tatsächlich nicht verfüge. Eine solche "Aufwertung kraft Hypothese" würde das Leistungsprinzip unterlaufen und könnte im Ergebnis zu Auswahlentscheidungen führen, denen es an realer Eignung für die Aufgabenwahrnehmung fehle. Die fiktive Fortschreibung gewährleiste bereits die erforderliche Teilhabe an der Vergleichsgruppenentwicklung – mehr verlange das Recht nicht.

Auch im Übrigen blieb die Klage erfolglos. Die Pflicht zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung nach § 28 Abs. 3 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) bestehe nicht anlasslos. Sie diene funktional als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen. Erst wenn eine solche Entscheidung konkret anstehe, müsse die Dienststelle "von sich aus aktiv werden". Eine bloß abstrakte Möglichkeit künftiger Verfahren genüge nicht. Im Streitfall fehlte es an einer aktuell konkret anstehenden Personalauswahlentscheidung.

BVerwG, Urteil vom 11.12.2025 - 2 A 7.24

Redaktion beck-aktuell, ns, 20. Februar 2026.

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