Corona am Arbeitsplatz: Dienstunfall bleibt die Ausnahme

Ein Regierungsamtsrat des BND hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Corona-Infektion als Dienstunfall. Das BVerwG entschied, dass es für eine Anerkennung klare Nachweise zum Ort und Zeitpunkt der Ansteckung braucht.

Während einer Auslandsdienstreise im Oktober 2022 traten bei dem Beamten des Bundesnachrichtendienstes (BND) coronatypische Erkrankungssymptome auf. In den folgenden Tagen durchgeführte Corona-Schnelltests fielen positiv aus, ein späterer PCR-Test im Inland bestätigte die Infektion. Als Auslöser nannte der Mann eine Videokonferenz im Dienstzimmer seines Vorgesetzten, die vor Reiseantritt stattfand – beide Teilnehmer vor Ort hätten dabei keine Maske getragen. Der Vorgesetzte wurde ebenfalls später positiv getestet.

Die BRD erkannte den Fall nicht als Dienstunfall an – und bekam nun vor dem BVerwG Recht (Urteil vom 26.06.2025 – 2 A 10.24).

BVerwG: Plausible Möglichkeit reicht nicht für rechtlichen Anspruch

Die Richterinnen und Richter betonten: "Die Anerkennung als Dienstunfall setzt voraus, dass das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Für den damit erforderlichen Nachweis des Kausalzusammenhangs reicht es nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes als plausible Möglichkeit aufgezeigt worden ist." Auch ein Beweis des ersten Anscheins helfe dem Mann nicht weiter. Es gebe laut Gericht keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Corona-Ansteckung in einem gemeinsamen Raum automatisch auf die dienstliche Begegnung zurückzuführen sei.

Darüber hinaus verneinte das BVerwG eine analoge Anwendung der Berufskrankheiten-VO. Der Beamte sei durch seine Tätigkeit nicht in vergleichbarer Weise einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen wie etwa Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Pflege oder in Laboren.

BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24

Redaktion beck-aktuell, cil, 27. Juni 2025.

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