Asyl: Wann ein zweiter Antrag ein Zweitantrag ist

Wer in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos um Asyl nachgesucht hat, kann in Deutschland einen Zweitantrag stellen. Aber Achtung: Nicht jeder zweite Antrag ist auch ein Zweitantrag im Sinne des deutschen AsylG, zeigt das BVerwG auf.

Dem BVerwG zufolge setzt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat voraus. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Asylersuchens in Deutschland (Urteile vom 28.01.2026 – 1 C 7.25 und 1 C 9.25).

Irakische Staatsangehörige hatten in Finnland erfolglos um internationalen Schutz ersucht. Bevor der jeweilige Ablehnungsbescheid der finnischen Behörde bestandskräftig wurde, stellten die Schutzsuchenden jeweils im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag. Nach zwischenzeitlichem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Anträge als unzulässig ab.

Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich

Im anschließenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die in Deutschland gestellten Anträge als Zweitanträge einzustufen sind. Nachdem die Vorinstanzen in dieser Frage uneins waren, hat das BVerwG sie verneint. Dabei legte es die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH zugrunde.

§ 71a Abs. 1 AsylG erfasse im Einklang mit Unionsrecht auch den Fall eines weiteren Asylantrags, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat im Bundesgebiet gestellt wird (Zweitantrag). Der unionsrechtliche Begriff der Stellung des Antrags entspreche im nationalen Recht dem Asylersuchen im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG.

Ablehnung im Ausland muss bestandskräftig sein

Die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG setze somit voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde. Habe der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben, genüge es auch, wenn dieses eingestellt worden und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung eines Antrags als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG sei das Datum der Stellung des Antrags, nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland. Ein Antrag, den ein Schutzsuchender vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist stellt, sei kein Zweitantrag, betont das BVerwG. Dazu werde er auch nicht dann, wenn die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik übergegangen ist.

BVerwG, Urteil vom 28.01.2026 - 1 C 9.25

Redaktion beck-aktuell, bw, 26. Februar 2026.

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