Nach Abschluss des Asylverfahrens: Ausländerbehörde wieder zuständig

Begehrt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens eine Wiederaufnahme, nur um die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus der Welt zu schaffen, ist das BAMF dafür die falsche Adresse. Die Ausländerbehörde ist zuständig, sagt das BVerwG.

Ein Familienvater kam 2018 nach Deutschland und beantragte Asyl, sein Antrag wurde jedoch abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) drohte sodann seine Abschiebung an und sprach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. In der Folge gingen einige Jahre ins Land, ehe der Mann Ende 2024 beim BAMF beantragte, das Verfahren bezüglich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wieder aufzugreifen und beide Maßnahmen aufzuheben. Dabei verwies er auf eine zwischenzeitlich Neuregelung im AsylG (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4), nach der das BAMF eine Abschiebungsandrohung nur erlassen darf, wenn weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen.

Doch das BAMF hielt den Antrag für unzulässig und lehnte ihn ab. Der Mann zog vor Gericht und hatte vor dem VG Würzburg Erfolg. Dieses wies das BAMF per Gerichtsbescheid an, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Doch der Erfolg war nicht von Bestand. Auf die Sprungrevision des Bundes gab das BVerwG dem BAMF nun Recht (Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24). Der Antrag, den der Betroffene beim BAMF gestellt habe, sei unzulässig, weil das Bundesamt sachlich nicht zuständig sei, sondern die Ausländerbehörde. Denn begehrt werde ein Wiederaufgreifen außerhalb eines Asylfolgeverfahrens auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

Ausländerbehörde und BAMF wechselnd zuständig

Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt sei in § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG einerseits und § 5 AsylG andererseits geregelt. Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG seien für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig.

Im Kontext eines Asylverfahrens durchbreche § 5 Abs. 1 AsylG die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 AsylG sei das BAMF auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung trifft.

Die Ausländerbehörde werde aber wieder zuständig, sobald die verfahrensabschließende Entscheidung über den Asylantrag und die damit verbundenen Nebenentscheidungen bestandskräftig seien. Denn damit ende grundsätzlich das Asylverfahren und mit diesem auch die sachliche Zuständigkeit des BAMF, so die Leipziger Richterinnen und Richter.

Gehe es um eine in Bestandskraft erwachsene Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens, erkläre das Asylgesetz das BAMF für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht für zuständig. Daher sei in einem solchen Fall gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG die Ausländerbehörde sachlich zuständig.

BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24

Redaktion beck-aktuell, bw, 20. November 2025.

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