Einbürgerung: Pass bevorzugtes Beweismittel zum Identitätsnachweis

Wer eingebürgert werden will, muss seine Identität nachweisen, und zwar zuvörderst durch einen Pass, wie das BVerwG klarstellt. Auf andere Dokumente darf er nur zurückgreifen, wenn ihm die Beschaffung eines Passes nicht zumutbar ist. 

Das BVerwG hat sein Stufenmodell zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren fortentwickelt: Zum Nachweis ihrer Identität muss die einbürgerungswillige Person danach grundsätzlich einen Pass vorlegen. Auf andere Dokumente, namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) kann sie erst dann zurückgreifen, wenn sie keinen Pass hat und es ihr auch nicht zumutbar ist, einen solchen zu besorgen (Urteil vom 18.12.2025 – 1 C 27.24).

Ein Mann, nach eigenen Angaben syrischer Staatsbürger, lebt seit 2014 als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Seit 2019 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Er will eingebürgert werden. Die zuständige Behörde lehnte das ab: Der Mann sei nicht bereit, zum Nachweis seiner Identität einen syrischen Nationalpass zu beantragen. Der Mann klagte und hatte in erster Instanz Erfolg. Das VG Düsseldorf hielt seine syrische Identitätskarte für ausreichend.

Nur noch Pass auf Stufe 1

Anders das BVerwG, das auf die Sprungrevision der Behörde entschied. Für die Klärung der Identität auf der ersten Stufe des Stufenmodells genüge es keineswegs, lediglich eine Identitätskarte vorzulegen. Erst, wenn der Einbürgerungsbewerber keinen Pass besitze, könne er seine Identität durch einen Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild nachweisen.

Neu ist: Diese Dokumente wurden bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannt. Das BVerwG nennt sie nun als solche der zweiten Stufe. Dementsprechend finden weitere Verschiebungen statt: die bisher in den Stufen 2 bis 4 genannten Beweismittel rutschen in die Stufen 3 bis 5.

Zumutbarkeit noch zu prüfen

Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten ist immer nur möglich, wenn es dem Einbürgerungsbewerber objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, ein Beweismittel der vorhergehenden Stufe zu erlangen.

Das VG hatte dagegen den Einbürgerungsanspruch angenommen, ohne zu prüfen, ob dem Einbürgerungswilligen als Flüchtling die Beschaffung eines syrischen Reisepasses zumutbar ist. Das muss es nun nachholen, das BVerwG hat die Sache zurückverwiesen.

BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24

Redaktion beck-aktuell, bw, 18. Dezember 2025.

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