Sicherheitsrisiko: Oberstleutnant drohte mit Leak, um an Posten zu kommen

Ein Oberstleutnant wollte einen Abteilungsleiter im Ministerium dazu bringen, ihm zu einem Posten zu verhelfen, und drohte, "erstaunliche Dinge" über einen Brigadegeneral und einen Generalmajor publik zu machen. Das BVerwG bestätigte nun: Er ist damit ein Sicherheitsrisiko.

Ein Oberstleutnant ärgerte sich über eine dienstliche Beurteilung und schrieb dem zuständigen Beamten im Verteidigungsministerium, der – ein Duz-Bekannter – ihm zu einem B3-Posten verhelfen sollte. Er versuchte, ihn unter Druck zu setzen, indem er damit drohte, "erstaunliche Dinge" über einen Brigadegeneral und einen Generalmajor publik zu machen: "Ich gehe zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass Du Dich sehr bemühst" schrieb er. Das sei auch "dringend notwendig", weil er anderenfalls juristische Schritte ergreifen müsse und "ab einem bestimmten Punkt" ein gewisses "politisches und journalistisches Interesse in interessierten Kreisen" da sei, das auch diese "erstaunlichen Dinge" über die Kollegen betreffen werde.

Der Adressat leitete die Nachricht weiter, ein anschließendes Strafverfahren gegen den Oberstleutnant wegen versuchter Nötigung wurde aber gegen Auflage eingestellt. Auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren wurde eingestellt, aber ein Dienstvergehen festgestellt.

Es braucht keine Straftat

Die Verfahren hatten zur Folge, dass der Oberstleutnant vom Geheimschutzbeauftragten des Verteidigungsministeriums im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung als Sicherheitsrisiko eingestuft wurde. Das wollte er nicht hinnehmen, blieb aber mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim BVerwG ohne Erfolg (Beschluss vom 11.12.2025 - 1 WB 6.25). Die Annahme "tatsächlicher Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) sei nicht zu beanstanden, meinte das Gericht.

Dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, hindere die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht. Daraus folge schon nicht, dass keine Straftat begangen worden sei. Zwar sei zweifelhaft, ob der Tatbestand einer versuchten Nötigung erfüllt sei; das spiele aber auch keine Rolle, weil der Geheimschutzbeauftragte das Verhalten des Oberstleutnants zutreffend als gravierendes, einer Straftat gleichkommendes Dienstvergehen beurteilt habe. Dass ein Dienstvergehen vorliege, ergebe sich schon daraus, dass die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden gewesen und bestandskräftig geworden sei. Außerdem sei dort zutreffend festgestellt worden, dass der Versuch eines Soldaten, die Dienstpostenvergabe in einem Ministerium durch Androhung einer Veröffentlichung von Interna zu beeinflussen, das erforderliche Vertrauen ernsthaft beschädigen könne. Laut BVerwG wurde durch die Entscheidung auch weder die Unschuldsvermutung noch das Doppelbestrafungsverbot verletzt, da die Sicherheitsüberprüfung der Gefahrenabwehr diene.

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - 1 WB 6.25

Redaktion beck-aktuell, hs, 19. Februar 2026.

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