Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zur behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das BVerwG entschieden (Urteil vom 17.10.2025 – 10 C 5.24).
Ein Unternehmen beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete es zwar nicht ein, wollte aber die begründete Bewertung seiner Angebote mitgeteilt bekommen. Dafür zog es letztlich bis nach Leipzig vor das BVerwG.
Das BVerwG bejahte einen entsprechenden Anspruch. Dieser ergebe sich aus dem IFG. Vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren bezögen, gingen dem IFG nicht vor. § 5 Abs. 2 S. 2 der Vergabeordnung, wonach Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln seien, stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung nicht entgegen. Schließlich wolle der Bieter ja nur wissen, wie die Behörde sein eigenes Angebot bewertet habe – während die Vorschrift ausschließlich den Schutz Dritter bezwecke, die sich am Vergabeverfahren beteiligt hätten.
Die Informationserteilung begünstige den Bieter hier auch nicht wettbewerbswidrig, so der Senat – denn ein entsprechend beantragter Informationszugang wäre auch konkurrierenden Bieterinnen und Bietern zu gewähren.


