Ein Journalist der Berliner Zeitung Der Tagesspiegel ist mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem BND vor dem BVerwG gescheitert. Zwar sei der Journalist grundsätzlich anspruchsberechtigt und der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch (Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG) dem Grunde nach gegeben, so die Richterinnen und Richter in Leipzig. Jedoch stünden überwiegende Interessen bezüglich der konkreten Nachfragen dem Anspruch letztlich entgegen (Urteil vom 25.09.2025 – 10 A 3.24).
Hintergrund der Nachfrage des Journalisten waren kritische Äußerungen eines Bundestagsabgeordneten aus dem Jahr 2024. Roderich Kiesewetter (CDU) habe davon gesprochen, dass aus Geheimdienstkreisen mutmaßlich bewusst "pessimistische Lagebilder" über den Ukrainekrieg gestreut würden, um eine Aussichtslosigkeit des Konflikts für die Ukraine zu suggerieren.
Der Journalist wollte es dann genau wissen und verklagte den BND auf Auskunft. Die zentralen Fragen: Mit welchen Medien hat der BND in vertraulichen Hintergrundgesprächen zum Ukrainekrieg gesprochen? Hat der Nachrichtendienst eine Einschätzung zu den militärischen Erfolgsaussichten seitens der Ukraine abgegeben, und wenn ja, welche?
Der 10. Senat gab dem Journalisten zu, mit der Anfrage sehr wohl im Rahmen der Pressefreiheit gehandelt zu haben. Die widerstreitenden Interessen sowohl der betroffenen Medien als auch der Bundesrepublik selbst stünden der Auskunft aber in diesem Fall entgegen.
Pressefreiheit schützt die Vertraulichkeit
So würde eine Auskunft darüber, welche Medien konkret an den BND-Hintergrundgesprächen beteiligt gewesen seien, diese Medien laut BVerwG in ihrer Pressefreiheit betreffen. Das Argument des klagenden Journalisten, dass eine reine Teilnahme an Gesprächen kaum eine geschützte Recherche sein könne, dringe nicht durch. Die (vertrauliche) Erteilung von Auskünften durch öffentliche Stellen könne unter Umständen die einzig mögliche Form der Informationsbeschaffung sein. Dass die Medienvertreterinnen und -vertreter stets auch "Eigeninformationen" einbringen, um den grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit zu genießen, sei nicht erforderlich. Der Auskunftsanspruch kollidiere damit im Ergebnis mit dem Recherchegeheimnis der an den Gesprächen beteiligten Medien aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG .
Dem Journalisten sei – ebenfalls erst auf seine Klage hin - bereits Auskunft darüber erteilt worden, wie viele Medien an den BND-Hintergrundgesprächen zum Ukrainekrieg beteiligt gewesen seien. Mit der Information, welche Medien es genau seien, lasse sich ein hinreichend konkreter Bezug zu den genauen Recherchen herstellen, was eine Aufdeckung durch Dritte riskiere.
Außenpolitische Aussagen sind Sache der Regierung
Der Auskunft über die Einschätzung zu den militärischen Erfolgsaussichten der Ukraine stehe ein gewichtiges öffentliches Interesse entgegen: der Schutz auswärtiger Interessen der Bundesrepublik. Der Senat zieht § 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) heran. Die Vorschrift sei auf presserechtliche Sachverhalte zwar nicht anwendbar, die Nennung "internationaler Beziehungen" an erster Stelle verdeutliche indes den hohen Stellenwert dieses konkreten öffentlichen Belangs.
Die Pflege auswärtiger Beziehungen liege zuvörderst bei der Bundesregierung und entziehe sich auch weitgehend gerichtlicher Kontrolle. Zu Recht habe der BND sich somit auf den Standpunkt gestellt, eine öffentlich zitierbare Einschätzung zum Ukrainekonflikt könne die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik international beeinträchtigen.


